Tz. 7

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Nach Auff der Fin-Verw ist zwischen zwei Gruppen von Siedlungsunternehmen zu unterscheiden (s Schr des BMF v 23.05.1990, DB 1990, 1164):

gemeinnützige Siedlungsunternehmen iSd Reichsssiedlungsgesetzes, die nach § 5 Abs 1 Nr 12 KStG stbefreit sind. Hier stehen GA (unabhängig von ihrer Höhe) der Befreiung nicht entgegen;
gemeinnützige Siedlungsunternehmen iSd Reichssiedlungsgesetzes, die nach Satzung und tats Geschäftsführung alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (s §§ 5168 AO) erfüllen und die deshalb nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG von der KSt befreit sind. In diesem Fall dürfen weder in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag GA vorgesehen sein noch tats GA vorgenommen werden.
 

Tz. 8

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG ist insbes zu prüfen, ob sich alle Tätigkeiten des Unternehmens an die Allgemeinheit wenden oder durch einzelne Tätigkeiten nur Einzelinteressen bestimmter Personenkreise gefördert werden (s § 52 Abs 1 S 1 und 2 AO). ZB dürfte bei einzelbetrieblichen Maßnahmen iRv Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen eine Förderung von Einzelinteressen vorliegen.

 

Tz. 9

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Für die Unternehmen sind die Vorteile und die Nachteile des § 5 Abs 1 Nr 9 KStG gegenüber § 5 Abs 1 Nr 12 KStG abzuwägen. Insbes ist dabei der gemeinnützigkeitsrechtliche Grundsatz der Vermögensbindung zu beachten.

Diese Vermögensbindung hat in aller Regel zur Folge, dass eine ›Rückkehr‹ von der St-Freiheit nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG zur St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 12 KStG nicht mehr in Betracht kommt.

 

Tz. 10

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Vorteilhaft bei § 5 Abs 1 Nr 9 KStG ist, dass

bei anderen als den in § 5 Abs 1 Nr 12 S 1 KStG genannten, entgeltlich ausgeübten Tätigkeiten eine partielle St-Pflicht nicht stets, sondern nur dann in Betracht kommt, wenn sie einen wG iSd § 64 AO darstellen,
bei diesen anderen Tätigkeiten, die einen wG darstellen, auch dann nur partielle StPflicht mit diesem wG eintritt, wenn die hieraus erzielten Einnahmen die Einnahmen aus den Tätigkeiten iSd § 5 Abs 1 Nr 12 S 1 KStG übersteigen, der wG aber nicht Hauptzweck wird, sondern – entspr AEAO Nr 1 zu § 56 – dem st-begünstigten Zweck unterzuordnen ist (dagegen würde die St-Freiheit nach Nr 12 in diesem Fall insges ausgeschlossen sein),
die Besteuerung dieses wG außerdem unterbleibt, wenn die Einnahmen hieraus (einschl USt) jährlich insges 35 000 EUR nicht übersteigen (s § 64 Abs 3).
 

Tz. 11

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Nachteilig bei § 5 Abs 1 Nr 9 KStG ist, dass

die Unternehmen satzungsmäßig und tats aussch eine gemeinnützige Zielsetzung iSd § 52 AO haben müssen (s § 56 AO),
Satzung und tats Geschäftsführung insges den Vorschriften der §§ 52 – 60 AO entspr müssen (s §§ 59, 60 AO),
GA weder satzungsmäßig noch tats zulässig sind (s § 55 Abs 1 Nr 1),
die St-Befreiung nicht mehr ›automatisch‹ (wie die nach § 5 Abs 1 Nr 12 KStG) gegeben ist, sondern vom FA durch Freistellungsbescheid ausgesprochen werden muss und der regelmäßigen Überprüfung durch das FA unterliegt,
bei Tätigkeiten iSd § 5 Abs 1 Nr 12 S 1 KStG, wenn sie entgeltlich ausgeübt werden, die St-Befreiung nicht automatisch gegeben wäre, sondern nur dann, wenn sie einen ZwB darstellen (s §§ 65 – 68 AO),
das Vermögen der Kö bei ihrer Auflösung oder Wegfall ihres stbegünstigten (= gemeinnützigen) Zwecks nur für stbegünstigte Zwecke iSd Gemeinnützigkeitsrechts verwendet werden darf (s § 55 Abs 1 Nr 4 AO). Diese Vermögensbindung muss von Anfang an satzungsmäßig sichergestellt sein (s § 61 AO) und ist auch von der tats Geschäftsführung zu beachten (s § 63 Abs 2 AO).

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