Tz. 338
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Nach § 34c Abs 5 EStG, der kraft des § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG auch für die KSt anwendbar ist, kann die auf ausl Eink entfallende dt KSt bei unbeschr Stpfl (s Tz 67 f) "ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festgesetzt werden, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Abs 1 besonders schwierig ist". Diese Rechtsfolgen sind im Einzelfall geeignet, die übrigen Regeln der §§ 26 KStG, 34c EStG zu überspielen. Jedoch wenden die Fin-Beh diese Ermessensnorm (s Tz 342) nur sehr selten außerhalb der durch allgemeinen Erlass geregelten Fälle (s Tz 349) an. Dies ist zu begrüßen, weil die Besserstellung einzelner Stpfl verglichen mit den allgemeinen Regeln aus Gründen der Gleichbehandlung (s Art 3 GG) einer tragfähigen Rechtfertigung bedarf und die Vorschrift selbst für die dafür anzuwendenden Maßstäbe nur unzureichende und schwer fassbare Hinweise gibt. Nichtsdestotrotz ist die Vorschrift an sich noch hinreichend bestimmt und verfassungsgemäß (s Urt des BVerfG v 19.04.1978, BStBl II 1978, 548); das BVerfG hat dabei aber den Ausnahmecharakter der Vorschrift betont.
Tz. 339
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Die Vorschrift steht in keinem eindeutigen Verhältnis zu §§ 26 KStG iVm 34c Abs 1 – 3 EStG. Ihre 2. Alt (s Tz 348) kann als Ergänzung zu diesen verstanden werden, weil dort an besondere Schwierigkeiten bei deren Anwendung angeknüpft wird. Hingegen ist die 1. Alt ("volkswirtsch Gründe") eigenständig und von daher eine Anwendung trotz bzw neben dem Eingreifen der §§ 26 KStG iVm 34c Abs 1 – 4 EStG denkbar und zulässig. Jedoch wird es dann mind zweifelhaft sein, ob dies auch ermessensgerecht wäre. Denn die Regeln des §§ 26 KStG iVm 34c Abs 1 – 3 EStG dürften im Normalfall zu einem auch volkswirtsch sinnvollen Ergebnis führen, s Tz 352.
Tz. 340
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Die Hauptanwendungsfälle werden seitens der Fin-Beh durch abstrakt-generelle Erl bestimmt (s Tz 349). Dies bedeutet indes nicht, dass die Vorschrift nur in diesen Fällen anwendbar wäre. Vielmehr muss auch über einen Antrag, bei dem die Voraussetzungen eines der einschlägigen Erl nicht vorliegen, ermessensgerecht entschieden werden (s Urt des BFH v 18.08.1987, BStBl II 1988, 139). Allerdings wird ein solcher Antrag idR wenig Aussicht auf Erfolg haben. Theoretisch denkbar ist außerdem eine Anwendung der Vorschrift zugunsten des Stpfl von Amts wegen, da das Gesetz einen Antrag nicht zwingend vorschreibt.
Tz. 341
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Die Vorschrift ist, obwohl sie Ermessensvorschrift ist und zumindest im Ergebnis zu einem St-Erlass führt, systematisch nicht mit dem Billigkeitserlass gem §§ 163, 227 AO vergleichbar. Denn sie knüpft inhaltlich nicht an sachliche oder persönliche Erlassgründe, sondern an nicht mit der Person des Stpfl zusammenhängende objektive Umstände an (volkswirtsch Gründe, objektive Schwierigkeiten). Bei der Prüfung entspr Anträge ist daher zwischen den genannten Vorschriften zu unterscheiden (aber s Tz 354 zum Verfahren). Insbes kommt es hier anders als bei sachlichen Erlassgründen iSd § 163 AO nicht darauf an, ob ein dem Zweck des Gesetzes widersprechendes Ergebnis droht.
Tz. 342
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Über Ob und Wie der Anwendung ist von den Fin-Beh nach pflichtgemäßem Ermessen ("kann") nach den Regeln des § 5 AO zu entscheiden (näher s Tz 352 f). Dieses Ermessen ist jedoch nur eröffnet, wenn die Tatbestands-Voraussetzungen vorliegen; bei diesen hat die Fin-Verw keinen Beurteilungsspielraum (s Tz 347). Daran ändert insbes nichts, dass § 34c Abs 5 EStG unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite mit Ermessen auf der Rechtsfolgenseite verbindet (sog Koppelungsnorm); vielmehr sind beide Seiten nach ihren jeweiligen Regeln zu behandeln (allgemein s Drüen, in T/K, § 5 AO Rn 7 mwNachw).
Tz. 343
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Auf den Hinzurechnungsbetrag nach den §§ 7ff AStG ist § 34c Abs 5 EStG nicht anwendbar (s Urt des BFH v 20.04.1988, BStBl II 1988, 938).