Alexandra Pung, Torsten Werner
Tz. 475
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Durch § 17 Abs 4 EStG wird der Gewinn, den der AE bei der Auflösung der Gesellschaft und der Einlagerückzahlung bei einer Kap-Herabsetzung oder anlässlich der Einlage-Rückzahlung (Leistung aus dem stlichen Einlagekonto) erzielt, stlich dem Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kap-Ges gleichgestellt. § 17 Abs 4 EStG stellt damit stlich den Untergang der Anteile infolge der genannten Maßnahmen sowie die Leistungen aus dem stlichen Einlagekonto der Veräußerung der Anteile durch den AE gleich, weil die in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven durch die Liquidation bzw Kap-Herabsetzung in gleicher Weise realisiert werden wie durch die Anteilsveräußerung.
Dass der Gesetzgeber im JStG 1997 auch die aus dem stlichen Einlagekonto finanzierten Ausschüttungen auf der Seite des AE als veräußerungsgleichen Vorgang behandelt, dient der Verhinderung von St-Gestaltungen (s Tz 302).
§ 17 Abs 4 S 1 EStG ist durch das SEStEG neu gefasst worden. Bisher ordnete § 17 Abs 4 S 1 EStG eine entspr Anwendung der Abs 1 bis 3 des § 17 EStG in den Fällen der Auflösung der Kap-Ges, der Nenn-Kap-Herabsetzung mit Auszahlung und der Rückzahlung von Beträgen aus dem stlichen Einlagekonto an. Nunmehr stellt § 17 Abs 4 S 1 EStG diese Vorgänge einer Veräußerung iSd § 17 Abs 1 EStG gleich. Im Ergebnis sind durch diese Veräußerungsfiktion – wie bisher – die Abs 1 bis 3 des § 17 EStG entspr anzuwenden. Darüber hinaus ist nun auch der Abs 6 des § 17 EStG entspr anzuwenden. Wegen der Frage, ob auch § 17 Abs 7 EStG entspr anzuwenden ist, s Tz 571.
Nach § 52 Abs 1 EStG idF des StÄndG 2007 gilt die Neufassung ab dem VZ 2007.
Wegen des Zeitpunkts der Besteuerung nach § 17 Abs 4 EStG, s Tz 516 ff.
Tz. 476
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Der Tatbestand der Auflösung einer Kap-Ges ist bei einer Liquidation nach den §§ 262ff AktG; §§ 60ff GmbHG und § 1 LöschG erfüllt. Wegen des Begriffs der Auflösung s § 11 KStG Tz 7 ff.
Wenn eine in Auflösung befindliche Kö nach Beginn der Verteilung des Vermögens fortgesetzt wird, bleiben die bis dahin geleisteten Liquidationsraten nach § 17 Abs 4 EStG zu besteuern (s Urt des BFH v 14.06.2000, BFH/NV 2001, 302 und s Tz 519). Gleichzeitig verringern sich die AK bzw der Bw der Anteile um die geleisteten Liquidationsraten, soweit diese nicht wegen des Vorrangs des § 20 EStG als Kap-Erträge zu behandeln sind (glA s Rapp, in L/B/P, § 17 EStG, Rn 332; aA s Voß, GmbHR 1965, 246 und s Fichtelmann, EStB 2008, 328, die die Zahlungen generell nach § 20 EStG beurteilen wollen). Ebenfalls hierzu s Brinkmeier (GmbH-StB 2009, 25).
Tz. 477
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Auflösung einer Kap-Ges iSv § 17 Abs 4 EStG ist grds auch die Verschmelzung der Kap-Ges, an der ein privat beteiligter AE iSd § 17 EStG beteiligt ist, auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person (s Urt des BFH v 22.02.1989, BStBl II 1989, 794). § 17 EStG ist jedoch bei der Umwandlung auf eine Pers-Ges mit BV durch § 5 Abs 2 UmwStG ausgeschlossen (hierzu s Tz 587 ff) und beim Vermögensübergang auf eine Pers-Ges ohne BV durch § 8 Abs 2 UmwStG modifiziert (hierzu s Tz 590).
Auflösung einer Kap-Ges iSv § 17 Abs 4 EStG ist an sich auch die Verschmelzung der Kap-Ges, an der die Beteiligung iSd § 17 EStG besteht, auf eine andere Kap-Ges. Die Anteile an der übertragenden und an der übernehmenden Kap-Ges gelten gem § 13 UmwStG 1995 jedoch als wirtsch identisch. Nach Inkrafttreten des SEStEG gilt dies nur, wenn nach § 13 Abs 2 UmwStG die AK fortgeführt werden. Wird ein Antrag auf Fortführung der AK nicht gestellt, liegt ein gewinnrealisierender Anteilstausch (s § 17 Abs 2 EStG) vor (hierzu s Tz 372, weiter s Tz 592 ff).
Auch die Spaltung einer Kap-Ges erfüllt an sich den Tatbestand der Auflösung iSd § 17 Abs 4 EStG. Nach § 15 Abs 1 S 1 UmwStG ist jedoch § 13 UmwStG entspr anzuwenden (s Tz 596).
Kap-Herabsetzung iSd § 17 Abs 4 EStG ist die hr-liche Herabsetzung des Grund- oder Stamm-Kap, die grds erst mit ihrer Eintragung ins H-Reg wirksam wird (s Urt des BFH v 01.12.1967, BStBl II 1968, 145; v 21.12.1972, BStBl II 1973, 449; jedoch auch s Urt des BFH v 06.04.1976, BStBl II 1976, 341). Ein Fall des § 17 Abs 4 EStG liegt nicht vor bei einer Kap-Herabsetzung ohne Auszahlung an die AE, zB bei einer Kap-Herabsetzung zur Verlustabdeckung.