Tz. 60

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die Übergangsvorschriften des § 36 KStG nF gehen ungeschrieben davon aus, dass die Gesellschaft vor und nach den dort geregelten Umgliederungen der KSt unterliegt. Nach dem Wortlaut des § 36 Abs 1 KStG nF hat die in § 36 Abs 2-7 KStG nF vorgeschriebene Umrechnung der Teilbeträge des VEK auch dann zu erfolgen, wenn der Schluss des letzten Wj, für den noch das KStG 1999 gilt, gleichzeitig der stliche Übertragungsstichtag bei der Verschmelzung der Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person ist, ebenso beim Formwechsel von der Kap-Ges auf eine Pers-Ges, und auf diese Umwandlung noch die Regeln des UmwStG 1995 anzuwenden sind.

 

Beispiel:

Die A-GmbH (Wj entspr Kj) wechselt zum 31.12.2000 ihre Rechtsform in die einer OHG. Sie legt dem Formwechsel die St-Bil auf den 31.12.2000 zu Grunde.

UE sollte in denjenigen Fällen, in denen eine Umwandlung noch unter das UmwStG 1995 fällt (dazu gehört auch der in § 27 UmwStG nF Tz 18ff genannte Fall der Billigkeitsregelung im Schr des BMF v 17.11.2000, BStBl I 2000, 1521), die Vorschrift des § 36 Abs 1 KStG nF entspr ihrem Sinn und Zweck nicht zur Anwendung gelangen. Da die KSt-Pflicht der A-GmbH im zeitlichen Geltungsbereich des KStG 1999 endet und auf den Umwandlungsvorgang noch die Regelungen des UmwStG 1995 anzuwenden sind, besteht für eine Anwendung des § 36 Abs 1 KStG nF vor der Schlussfeststellung des VEK, aus dessen Beständen sich die nach § 10 UmwStG 1995 anzurechnende KSt ergibt, nicht nur keine Veranlassung; eine solche Umrechnung der Teilbeträge des VEK würde ungerechtfertigt das im UmwStG 1995 geregelte Besteuerungsergebnis verändern.

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