Tz. 96

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Die vor dem Übertragungsstichtag beschlossenen und abgeflossenen Leistungen sind stlich noch bei der untergehenden Kö zu erfassen, und zwar unabhängig davon, ob diese Ausschüttungen an ausgeschiedene oder an verbleibende Gesellschafter geleistet worden sind. Sie werden nicht über die Rückwirkung nach § 2 Abs 1 UmwStG in Entnahmen bei der Übernehmerin umgedeutet.

 

Tz. 97

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Das übergehende BV lt St-Bil, aus dem sich der Übernahmegewinn/-verlust der übernehmenden Pers-Ges bzw natürlichen Person errechnet, ist, da diese Ausschüttungen das Bil-Vermögen bereits verringert haben, entspr niedriger (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.25). Ebenso s Bohnhardt (in H/M, 4. Aufl, § 4 UmwStG Rn 74).

 

Tz. 98

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Bei den Ausschüttungen handelt es sich um Leistungen iSd §§ 27 und 38 KStG. Für den VZ des Abflusses der GA kann es zu einer KSt-Erhöhung nach § 38 KStG kommen. Nach § 10 UmwStG aF ist die KSt-Erhöhung nach § 38 KStG aus den Beständen zum stlichen Übertragungsstichtag zu errechnen, der sich nach Abzug der in Tz 96 angeführten Ausschüttungen ergibt (s UmwSt-Erl 2011, Rn 10.02 iVm dem Schr des BMF v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786, Rn 12). Wegen der Aufhebung des § 10 UmwStG durch das JStG 2008 s Tz 76.

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