Tz. 287
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Ist eine gGmbH alleiniger AE einer voll stpfl TG, so ist eine in deren Gesellschaftsvertrag festgelegte generelle Gewinnthesaurierung für die stfreie MG uE gemeinnützigkeitsschädlich.
Zwar sind die stpfl TG und ihre gemeinnützige MG selbständige St-Subjekte, deren Handeln grds nur diesen selbst zuzurechnen ist. Bei dem Beschl über die Gewinnverwendung handelt es sich jedoch um einen Aufgabenbereich, der allein – und unabhängig von der täglichen Geschäftsführung – in die Entsch-Kompetenz der AE fällt. Kann die gemeinnützige MG über die Verwendung der Gewinne der stpfl TG aufgr ihrer alleinigen AE-Stellung tats allein entscheiden, so muss sie dies unter den gemeinnützigkeitsrechtlichen Gesichtspunkten der Mittelverwendung iSd § 55 Abs 1 Nr 1 und 5 AO tun. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligung an der TG bei der gemeinnützigen MG dem Vermögensverwaltungsbereich zuzurechnen ist oder einen stpfl wG darstellt (hierzu s AEAO Nr 3 zu § 64 Abs 1). Eine gesellschaftsvertraglich festgelegte Gewinnthesaurierung bei der stpfl TG schließt damit die StBefreiung der gemeinnützigen MG aus.
In den Fällen, in denen eine gGmbH alleinige AE einer voll stpfl GmbH ist, ist daher in die Überprüfung ihrer tats Geschäftsführung auch das Ausschüttungsverhalten der stpfl TG einzubeziehen. Dies gilt insbes für Fälle, in denen die gemeinnützige MG bisher von ihr selbst geführte stpfl wG auf die stpfl GmbH ausgegliedert hat.
Von der Fin-Verw werden im Falle von Unternehmensbeteiligungen gemeinnütziger Kö tw folgende Vorgaben gemacht:
- Mindestausschüttung in Abhängigkeit vom allg Zinsniveau bezogen auf den übertragenen Vermögenswert in Geld. Dies müsse grds auch in Jahren erfolgen, in denen das Unternehmen Verluste oder nur geringe Gewinne erzielt.
- Die Mindestausschüttung müsse in Abhängigkeit zu den eingeräumten Gesellschaftsrechten im Hinblick auf die Höhe der Ausschüttung stehen. Dh je größer der Einfluss, über diese Rechte einen höheren Gewinnanteil zu erlangen, desto niedriger könne die festgelegte Mindestausschüttung sein.
Die folgende Abbildung gibt einen Überblick:
UE sind diese Forderungen viel zu weitgehend und ges-geberisch nicht gedeckt. Denn das stliche Gemeinnützigkeitsrecht enthält – ebenso wie die Landesstiftungsges – keine konkreten Anlageregelungen (vgl auch die Monographie von Hüttemann/Schön, Vermögensverw und Vermögenserhaltung im Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht 2020 sowie Nomos Kommentar "Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht" 2020, Rz 4 zu § 62 AO). Das Gemeinnützigkeitsrecht enthält also kein "Vermögenserhaltungsgebot", sondern – im Gegenteil – nur die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung der Erträge (§ 55 AO).
Die ggf dauerhafte Erhaltung von Vermögenswerten wird nur iRd § 62 AO toleriert. Aus dem Gebot der Ausschließlichkeit nach § 56 AO kann uE lediglich abgeleitet werden, dass die Geschäftsführung st-begünstigter Kö auch im Hinblick auf ihre Vermögensanlagepolitik auf die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen st-begünstigten Zwecke gerichtet sein muss. Das Halten der Beteiligung darf jedoch nicht zum Selbstzweck werden.
Das stliche Gemeinnützigkeitsrecht fordert deshalb keine Mindestausschüttungen, sondern nur eine wirtsch angemessene Anlagestrategie. Hierbei ist uE dem GF der gGmbH bzw dem Stiftungsvorstand ein weiter Ermessensspielraum bei Anlageentsch einzuräumen. Denn eine vermögenserhaltende Anlagestrategie muss zwar darauf ausgerichtet sein, ausreichend Erträge zu erzielen, darf aber nicht dazu führen, die Vermögensanlage (Beteiligung) durch Mindestausschüttungen wirtsch zu schwächen und im Extremfall "auszubluten" (vgl auch FG Münster, Urt v 11.12.2014, EFG 2015, 739).
Das stliche Gemeinnützigkeitsrecht enthält kein ges Gebot einer Mindestausschüttung an die gemeinnützige Kö als AE. Im Gegenteil – das jeweilige Ausschüttungsverhalten muss im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vermögenserhaltung der Kap-Beteiligung flexibel festgelegt werden. Hierfür ist bereits im Vorfeld eine tats Verständigung mit der Fin-Verw oder Rechtssicherheit über eine verbindliche Auskunft zu empfehlen (s auch Alber, Übertragung von Vermögen auf gemeinnützige Kö, WPg. 2018, 668).
Auch in den Fällen, in denen die gGmbH nicht alleinige AE, aber Mehrheits-AE einer voll stpfl GmbH ist, kann die gGmbH ebenfalls aufgr ihrer beherrschenden Stellung tats über die Verwendung der Gewinne der stpfl GmbH entscheiden. Auch in diesen Fällen wäre daher eine gesellschaftsvertraglich festgelegte Gewinnthesaurierung bei der stpfl GmbH schädlich für die StBefreiung des gemeinnützigen Mehrheits-AE.
Tz. 288
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Ist eine gGmbH nur als Minderheits-AE an einer voll stpfl GmbH beteiligt, so ist eine bei der stpfl GmbH gesellschaftsvertraglich festgelegte Gewinnthesaurierung uE ebenfalls schädlich für die StBefreiung der gGmbH, da dies gegen das Gebot der ertragbringenden Vermögensanlage verstoßen würde. Dies beruht darauf, dass in Form der GmbH- Beteiligung eine Vermögensanlage getät...