Tz. 197
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Zuschüsse für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern sind nach R 6.5 Abs 2 EStR 2012 entweder als BE anzusetzen oder erfolgsneutral zu behandeln; in diesem zweiten Fall dürfen die WG, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nur mit den AK oder HK bewertet werden, die der Stpfl selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse, aufgewendet hat. Dadurch vermindert sich entspr die Abschr. Investitionszulagen iSd InvZulG sind keine Zuschüsse in diesem Sinne (s Vfg der OFD Cottbus v 07.01.1999, BB 1999, 313).
Tz. 198
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Die Fin-Verw lässt es demgegenüber bei BgA seit Jahrzehnten zu, dass Zuschüsse, die entweder die Träger-Kö selbst an ihren BgA leistet oder die nicht unmittelbar an den BgA, sondern an die Träger-Kö gewährt und von dieser an den BgA weitergeleitet werden, als Kap-Einlagen der Träger-Kö in den BgA behandelt werden (s Erl des Fin-Min NRW v 17.05.1962, DB 1962, 820). Die Regelung in R 6.5 Abs 2 EStR 2012 ist bei einer solchen Behandlung der Zuschüsse nicht anzuwenden; die Abschr ist von den ungeminderten AK oder HK der bezuschussten WG vorzunehmen. Eine entspr Regelung hat die Fin-Verw auch für Kap-Dienstzuschüsse (Zuschüsse zur Darlehenstilgung oder zur Bedienung des Zinsdienstes) getroffen (s Erl des Fin-Min NRW v 13.12.1968, DB 1969, 15 und s Vfg des BayLfSt v 21.08.2006, DB 2006, 1982). Schließlich lässt die Fin-Verw es auch zu, dass die im eigenwirtsch betriebenen ÖPNV (zum Begriff s Tz 202) entstehenden Verluste durch st-neutrale Einlagen ausgeglichen werden. Hierdurch soll die Verrechenbarkeit dieser Verluste iRe Querverbunds (s Tz 110ff) erhalten bleiben (s Erl des Fin-Min Ba-Wü v 23.08.1994, StEK EStG § 4 "Betriebseinnahmen", Nr 74). Ist hinsichtlich der Zuschüsse jedoch nicht die Träger-Kö, sondern der BgA selbst Antragsteller und Zuwendungsempfänger, scheidet nach Rechts-Auff der Fin-Verw die Annahme von Einlagen aus; die Zuschüsse seien vielmehr nach den Grundsätzen des R 6.5 Abs 2 EStR 2012 zu behandeln (hierzu s o).
Dies gilt nach Verw-Auff grds auch für Zweckverbände: stellen solche Zweckverbände nicht nach § 4 Abs 2 KStG in vollem Umfang einen BgA dar, sondern haben neben dem wirtsch noch einen nicht-wirtsch Bereich (zB ein Zweckverband, der neben der wirtsch Wasserversorgung auch die hoheitliche Abwasserbeseitigung betreibt), so kann der Zuschuss von dem Zweckverband (in seinem nicht-wirtsch Bereich) beantragt und vereinnahmt und in den BgA-Bereich eingelegt werden. Stellt der Zweckverband jedoch in vollem Umfang einen BgA iSd § 4 Abs 2 KStG dar, so sind Zuschüsse, die von dem Zweckverband beantragt und vereinnahmt werden, entspr R 6.5 Abs 2 EStR 2012 zu behandeln. In diesen Fällen ist es nach Verw-Auff jedoch möglich, dass nicht der Zweckverband als solcher, sondern eine oder mehrere von dessen Mitglieds-Kö (idR Gemeinden) den Zuschuss beantragen, vereinnahmen und an den Zweckverband weiterleiten. Ungeachtet der Tatsache, dass die Gemeinden nicht "AE", sondern "Mitglieder" des Zweckverbands sind und die erhaltenen Zuschüsse daher nicht als "Einlagen" an den Zweckverband weitergeben können, lässt es die Fin-Verw in den geschilderten Fällen aus Billigkeitsgründen zu, die Abschr der WG, die mit den Zuschüssen beschafft wurden, in sinngem Anwendung der für die BgA zugelassenen Regelung (s o) nach den vollen AK bzw HK zu bemessen (s Erl des FM Rh-Pf v 25.05.1962 – S 2505 A – IV S und s Erl des Nds FM v 20.02.1980 – S 2706–11–31 2 in JURIS).
Tz. 199
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Demgegenüber hat der BFH mehrfach entschieden, dass zweckgebundene Zuschüsse der öff Hand keine erfolgsneutrale Einlage darstellen (s Urt des BFH v 16.12.1987, BStBl 1988 II, 451), sondern grds zu einer Minderung der AK bzw HK der bezuschussten WG führen (s Urt des BFH v 14.07.1988, BStBl II 1989, 189). In einem Beschl (s Beschl des BFH v 06.12.1996, BFH/NV 1997, 474) sah der BFH die st-neutrale Behandlung zweckgebundener Zuschüsse aus dem "Gemeinschaftswerk Aufschwung Ost" (hierzu s Erl des Fin-Min MV v 14.11.1994, Az: IV 320 – S 2741–14/94) als "zu Unrecht" an. Im Rev-Verfahren gegen ein Urt des FG Ddf (s Urt des FG Ddf v 09.12.1997, EFG 1998, 591) hat der BFH (s Urt des BFH v 27.04.2000, BFH/NV 2000, 1365) ausdrücklich entschieden, dass Zuschüsse, die durch BgA veranlasst sind, grds den durch diesen Betrieb erzielten Gewinn erhöhen. Auch dass die den Zuschuss bewilligende Landesbehörde die erfolgsneutrale Zuführung des Zuschusses ins EK des BgA in Anlehnung an § 22 Abs 3 S 5 der EigVO NRW billige, sei st-rechtlich ohne Bedeutung; die Vorschriften des EStG und KStG gingen denen der EigVO vor. Nach dem Beschl des BFH v 03.08.2005 (BFH/NV 2005, 2210) ist die Frage, ob ein Aufwands- oder Ertragszuschuss als BE zu erfassen ist, nicht mehr klärungsbedürftig, sondern durch die oa Rspr bereits idS entschieden.
Tz. 200
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Die Fin-Verw wendet die oa BFH-Rspr bisher nicht an und akzeptiert nach wie vor eine erfolgsneutrale Behandlung der Zu...