Tz. 1
Stand: EL 117 – ET: 03/2025
Die Vorschrift regelt die Befreiung für Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tats Geschäftsführung ausschl und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Vorschrift nennt – im Gegensatz zu der sonst inhaltlich gleichen "Generalklausel" des § 51 Abs 1 S 1 AO – auch ausdrücklich die Satzung und die tats Geschäftsführung, die generell erst in § 59 AO und § 63 AO angesprochen werden.
Die auch erforderliche Selbstlosigkeit ist weder in § 5 Abs 1 Nr 9 KStG noch in § 51 AO erwähnt, sondern wird erst in den §§ 52–54 AO als Voraussetzung verlangt.
Durch den Hinw in § 5 Abs 1 Nr 9 KStG auf die §§ 51–68 AO wird klargestellt, dass die Vorschrift nur für Kö gilt, die st-begünstigte Zwecke iSd AO verfolgen. Weder Kö, die ihren gemeinnützigen Status durch ein besonderes Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren aufgrund anderer Ges erlangen (Reichssiedlungsges, St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 12 KStG), noch nach den anderen Nrn des § 5 Abs 1 KStG befreit sind, fallen unter die stliche Gemeinnützigkeit. Dies gilt insbes auch für Berufsverbände iSd § 5 Abs 1 Nr 5 KStG. Das StR der gemeinnützigen Kö und der Berufsverbände darf deshalb nicht miteinander vermischt werden.
Ist eine KSt-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG nicht gegeben, so folgt daraus nicht die KStPflicht jedweder Vermögensmehrung. Eine KStPflicht tritt vielmehr nur ein, wenn und soweit Eink iSd § 2 Abs 1 EStG erzielt werden. S Urt des BFH v 15.07.1987 (BStBl II 1988, 75 – für einen Verein der Fußball-Bundesliga) und Urt des FG Rh-Pf v 23.05.1996 (EFG 1996, 937 – rkr). S auch R 8.1 Abs 2 KStR 2022.
Die St-Befreiung ist insoweit ausgeschlossen, als ein wG unterhalten wird (§ 5 Abs 1 Nr 9 S 2 KStG). Man spricht insoweit von der partiellen StPflicht. Nur in diesem Umfang wird die St-Befreiung bei der KSt eingeschr. Betreibt eine Kö ausschl einen wG (der kein ZwB ist), so ist sie in vollem Umfang stpfl, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt sind (s Urt des BFH v 15.12.1993, BStBl II 1994, 314).
Tz. 2
Stand: EL 117 – ET: 03/2025
Die Auswirkungen der St-Befreiungsvorschrift des § 5 Abs 1 Nr 9 KStG iVm den §§ 51–68 AO auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche der Kö verdeutlicht die nachfolgende Übersicht:
Ideeller Bereich (z B Spenden, Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge, § 5 Abs 1 Nr 9 Satz 1 KStG) |
Vermögensverwaltung (z B Zinserträge, Dividenden, verpachtete Vereinsgaststätte und Verpachtung der Werberechte, § 14 Satz 3 AO) |
- St-Befreiung, keine KSt und GewSt
- Keine USt bei Mitgliedsbeiträgen (bislang gilt Abschn 1.4. UStAE = Nichtst-barkeit der Mitgliedsbeiträge; entgegen Urt des EuGH v 21.03.2002, UR 2002 S 320). Dies ist für den Verein stlich von Vorteil, wenn er keine größeren Investitionen tätigt und pauschale Mitgliedsbeiträge erhebt (keine USt, kein VorSt-Abzug).
- Sofern ein Verein größere Investitionen tätigt und stpfl Mitgliedsbeiträge erhebt, kann er unter Berufung auf das EuGH-Urt v 21.03.2002 und die BFH-Urt v 11.10.2007 (DB 2008, 40),und v 03.04.2008 (DStR 2008, 1481) die Mitgliedsbeiträge der USt (7 vH) unterwerfen und ggf den vollen VorSt-Abzug (19 vH) aus Investitionen vornehmen.
- Von der FinVerw wird mittlerweile bei Sportvereinen die St-Befreiung nach § 4 Nr 22b UStG angewandt und deswegen ein VorSt-Abzug ausgeschlossen (BMF-Schr v 04.02.2019, BStBl I 2019, 115)
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- St-Befreiung, keine KSt und GewSt
- UStlich idR stfrei, wenn stpfl 7 vH
- Zum KapSt-Abzug bei gemeinnützigen Organisationen vgl Kraus, npoR 2019, 111 und 257. Dies betrifft insbes Dividenenerträge aus Aktien börsennotierter Gesellschaften. Ausnahme: Haltedauer der Aktien mind 1 Jahr oder Dividenden betragen max 20 000 EUR (§ 44a Abs 10 S 1 Nr 3 EStG).
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ZwB (§§ 65 bis 68 AO) (z B sportliche und kulturelle Veranstaltungen) |
wG (§ 64 AO) (zB Vereinsfeste, selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätte und Werbung, § 5 Abs 1 Nr 9 S 2 KStG) |
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- KSt und GewSt, wenn die Besteuerungsgrenze von 45 000 EUR nach § 64 Abs 3 AO überschritten wird und Überschuss hieraus den Freibetrag von 5 000 EUR übersteigt.
- St-Satz bei der KSt: 15 vH
- USt-Regelst-s 19 vH
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- USt-Befreiung "von Amts wegen" nach § 4 Nr 20a S 2 UStG, zB bei Musikvereinen, wenn dies von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt wird (es besteht kein Wahlrecht, vgl auch Urt des BVerwG v 04.05.2006, UR 2006, 517 und Abschn 4.21.5 Abs 2 UStAE).
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