Ausgewählte Literaturhinweise:
Maier, Hybride Finanzierungen für gemeinnützige Kö – Aspekte internationaler Konzernbesteuerung für Fundraiser und Mäzene, DB 2005, 1708;
Neuhoff, Drei, vier oder fünf stliche Sphären, insbes bei Stiftungen, DStZ 2005, 191;
Fischer, Grundfragen der Bewahrung und einer Reform des Gemeinnützigkeitsrechts – Zum Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim BMF "Die abgabenrechtliche Privilegierung gemeinnütziger Zwecke auf dem Prüfstand", FR 2006, 1001;
Winheller, Aktuelle Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht 2005, DStZ 2006, 215;
Winheller, Aktuelle Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht 2006 und ein Ausblick auf 2007, DStZ 2007, 165;
Fischer, Überlegungen zur Fortentwicklung des stlichen Gemeinnützigkeitsrechts, FR 2008, 752;
Winheller, Aktuelle Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht 2007, DStZ 2008, 281;
Theobald, Finanzierung öff Aufgaben durch gemeinnützige Kö, DStR 2010, 1464;
Hüttemann, Der BFH als Wettbewerbshüter, DB 2011, 319;
Weidmann, gGmbH: Aberkennung der Gemeinnützigkeit aufgrund vGA, DB 2011, 497;
Droege, Eurpäisierung des Gemeinnützigkeitsrechts – Der offene St-Staat im eurpäischen Gemeinwohlverbund, StuW 2012, 256;
Hanke/Schiffner, Fusionen im Gesundheitswesen, NWB 2012, 2849;
Schauhoff/Kirchhain, Was bringt der neue AEAO für gemeinnützige Kö, DStR 2012, 261;
Wallenhorst, Jenseits des Sponsorings, DStR 2012, 2212;
Emser, Erleichterungen für gemeinnützige Kö und ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich des StR, NWB 2013, 908;
Frings, Änderungen zur Haltung und Vergütung im Vereins- und Stiftungsrecht, NWB 2013, 693;
Schauhoff/Kirchhain, St- und zivilrechtliche Neuerungen für gemeinnützige Kö und deren Förderer, FR 2013, 301;
Kirchhain, Wie viel Gewinn nötig, wie viel möglich? Leistungsbeziehungen gemeinnütziger Unternehmen auf dem Prüfstand, DB 2014, 1831;
Kümpel, Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen gemeinnützigen Kö, FR 2014, 51;
Musil, Die Gemeinnützigkeit von kommunalen Eigengesellschaften, ein wegweisendes Urt des BFH, FR 2014, 825;
Hüttemann, Stliche Gemeinnützigkeit und politische Betätigung, DB 2015, 821;
Alber, Mindestausschüttungen; Was bei Unternehmensbeteiligungen von gemeinnützigen Stiftungen zu beachten ist, FuS 2016, 106.
Hüttemann/Schauhoff/Kirchhain, Fördertätigkeiten gemeinnütziger Kö und Konzerne, DStR 2016, 633;
Kirchhain, Der neue AEAO: neue Herausforderungen für gemeinnützige Kö, DStR 2016, 505;
Kirchhain, Zuwendungen von Anteilen an gew geprägten MU-Schaften an NPOs nicht mehr vollständig privilegiert?, DB 2016, 1605;
Söffing/Henrich, Die gemeinnützige Stiftung als Unternehmensnachfolger, DB 2016, 1943;
Weitemeyer/Klene, Notwendige Weiterentwicklung des Gemeinnützigkeitsrechts, DStR 2016, 937;
Schienke-Ohletz/Kühn, Leistungsbeziehungen zwischen gemeinnützigen Kö und Servicegesellschaften, DStR 2018, 2117;
Schwenn, Praxisleitfaden zum Formwechsel eines eV in eine gGmbH, npoR 2017, 192;
Fischer, Gemeinnützigkeit und Zeitgeist, DStR 2018, 1394;
Mehren, Die Reform des Stiftungsrechts nimmt Gestalt an, DStR 2018, 1773;
Alber, Übertragung von Vermögen auf gemeinnützige Kö, WPg 2018, 668;
Bott, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht 2018, BB 2019, 220 und 281;
Kohlhepp, Rspr zum Gemeinnützigkeitsrecht 2017/2018, DStR 2019, 129;
Ritter, Stliche Implikationen des E-Sports, NWB 2019, 1012;
Weitemeyer, Zur Zulässigkeit politischer Betätigungen von gemeinnützigen Organisationen nach dem Attac-Urteil des BFH vom 10.1.2019, npoR 2019, 97;
Hüttemann/Schauhoff, UStBefreiungen für Sozial- und Bildungseinrichtungen, DStR 2019, 1601;
Erdbrügger, Voller Vorsteuerabzug oder KStBefreiung: BFH stellt die Berufsverbände vor die Wahl, DStR 2019, 1558;
von Holt/Hörmann, Umfassende Änderungen des AEAO zum Gemeinnützigkeitsrecht, npoR 2019, 193;
Hüttemann, Änderungen des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts durch das JStG 2020, DB 2021, 72;
Kirchhain, Umfassende Änderungen für gemeinnützige Organisationen und deren Förderer durch das JStG 2020, DStR 2021, 129.
1 Allgemeines
1.1 Inhalt des § 5 Abs 1 Nr 9 KStG
Tz. 1
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Die Vorschrift regelt die Befreiung für Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tats Geschäftsführung ausschl und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Vorschrift nennt – im Gegensatz zu der sonst inhaltlich gleichen "Generalklausel" des § 51 Abs 1 S 1 AO – auch ausdrücklich die Satzung und die tats Geschäftsführung, die generell erst in § 59 AO und § 63 AO angesprochen werden.
Die auch erforderliche Selbstlosigkeit ist weder in § 5 Abs 1 Nr 9 KStG noch in § 51 AO erwähnt, sondern wird erst in den §§ 52–54 AO als Voraussetzung verlangt.
Durch den Hinw in § 5 Abs 1 Nr 9 KStG auf die §§ 51–68 AO wird klargestellt, dass die Vorschrift nur für Kö gilt, die st-begünstigte Zwecke iSd AO verfolgen. Weder Kö, die ihren gemeinnützigen Status durch ein besonderes Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren aufgrund anderer Ges erlangen (Reichssiedlungsgesetz, StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 12 KStG), noch nach den anderen Nrn des § 5 Abs 1 ...