Tz. 1
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
§ 2 KStG stellt die Besteuerung von Erträgen aus bestimmten inl Eink-Quellen sicher, wenn der Empfänger nicht der unbeschr StPflicht nach § 1 KStG unterliegt. Im Gegensatz zur beschr StPflicht natürlicher Pers nach § 1 Abs 4 EStG enthält § 2 KStG zwei Gr der beschr StPflicht:
- Nr 1: Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die im Inl weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung haben, unterliegen der beschr St-Pflicht mit ihren inl Eink (s Tz 4 ff).
- Nr 2: Sonstige Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschr stpfl sind, unterliegen der beschr StPflicht mit den inl Eink, die dem St-Abzug vollständig oder tw unterliegen. Es handelt sich dabei um die inl jur Pers des öff Rechts (s Tz 204 ff).
Aufgr des Wortes "sonstige" in § 2 Nr 2 KStG erfolgt eine klare Trennung zwischen den beiden Gr der beschr St-Pflicht, so dass eine Überschneidung nicht möglich ist.
Tz. 1a
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Erstmalig zum VZ 2022 können zudem "Pers-Handels- und Partnerschaftsgesellschaften" zur Behandlung "wie eine Kap-Ges" optieren, nämlich in Anwendung des durch das KöMoG geschaffenen § 1a KStG. Auch wenn dessen Hauptanwendungsfall bei Inl-Fällen, also der Option zur unbeschr KStPfichtl liegen wird, gilt dies auch für nach inl oder ausl Recht gegründete Pers-Handels- oder Partnerschaftsgesellschaft, deren Sitz oder Geschäftsleitung nach der Option nicht im Inl liegt und die deswegen fortan nicht unter § 1 KStG, sondern unter § 2 fallen, wenn dessen übrige Vorauss vorliegen. Eine Begrenzung des § 1a auf die Option nur zur unbeschr StPflicht wäre mit dem Wortlaut des § 1a Abs 1 S 4 nicht vereinbar (zutr Müller/Lucas/Mack, IWB 2021, 528 mwNachw; Böhmer/Mühlhausen/Oppel, ISR 2021, 388; aA zB Haase, IWB 2021, 647). Dass S 4 von Pers-Ges spricht, die "Eink erzielen", und dass dies wegen des dt Transparenzprinzips vor Wirksamwerden der Option gerade nicht der Fall sein kann, ist offenbar nur eine nachlässige Formulierung. Dass der Ges-Geber (auch) die Option zur beschr KStPflicht schaffen wollte, ergibt sich trotzdem unzweifelhaft aus S 4. Ob bei wirksam ausgeübter Option in der Folgezeit § 1 oder § 2 einschlägig ist, ist nicht Gegenstand der Option, sondern Tatfrage. Wie weit die Option im Übrigen reicht, insbes wie der Begriff "Pers-Handelsgesellschaft" in Bezug auf ausl Gebilde auszulegen ist und – falls man Pers-Handelsgeselsschaft nicht eher eng versteht – wie der Ort von Sitz und Geschäftsleitung bei Gebilden näher zu bestimmen ist, die solches nicht selten aufgr ihres zivilrechtlichen Regimes nicht einmal dokumentieren und auch keine entsprechenden Organe besitzen müssen, ist in § 1a nicht näher geregelt. Falls Solches nicht noch ges präzisiert wird, werden diese und weitere Fragen noch lange nicht abschließend geklärt sein.
Tz. 2
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Beide Arten der beschr StPflicht tragen stark objektsteuerartige Züge. Während bei der unbeschr StPflicht nach § 1 KStG das Welteinkommen der Besteuerung unterliegt und die unbeschr StPflicht auch dann gegeben ist, wenn keine Eink vorhanden sind, setzt die beschr StPflicht nach § 2 KStG tatbestandlich das Vorliegen von inl Eink (Nr 1) bzw von inl st-abzugspflichtigen Eink (Nr 2) voraus.
Tz. 3
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Zur Bestimmung des Umfangs der beschr St-Pflicht sowie zur Durchführung der Besteuerung ist auf die Vorschriften des EStG zurückzugreifen. Gem § 8 Abs 1 S 1 KStG und § 31 Abs 1 S 1 KStG sind insbes entspr anzuwenden (Auflistung s R 8.1 KStR 2015):
Zu § 2 Nr 1 KStG:
Zu § 2 Nr 2 KStG: