Andreas Benecke, Dr. Wendelin Staats
Tz. 4
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Abs 1 regelt die Rechtsfolgen der Entstrickung von WG sowie der Überlassung von WG (sog Nutzungsentstrickung). Nicht in Abs 1 geregelt ist hingegen die Entstrickung von Leistungen (s zB in A § 6 Z 6a S 2 öEStG; anders noch der Reg-Entw eines Dritten St-Reformges – hier war in § 15 EStG-E die Entstrickung von Leistungen vorgesehen, s BT-Drs 7/1470, 256). Die Entstrickung von Leistungen wird jedoch von § 1 Abs 5 AStG erfasst (s zB Andresen/Busch, Ubg 2012, 451, 456).
Tz. 5
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Ausweislich der Ges-Begr (s BT-Drs 16/2710, 31) sind von Abs 1 Sachverhaltsgestaltungen erfasst, in denen
- ein Rechtsträgerwechsel (durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge) stattfindet,
- Vermögen die betriebliche Sphäre verlässt,
- die StPflicht endet oder
- WG dem dt Besteuerungszugriff entzogen werden.
Bei Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der B-Rep hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines WG ordnet Abs 1 als Rechtsfolge an, dass dieses als zum gW veräußert oder überlassen gilt. Der gW ergibt sich aus den allg Regeln des BewG, s hierzu insbesondere die Legaldefinition in § 9 Abs 2 S 1 BewG (im Einzelnen s Tz 368ff), sowie unter Beachtung von Art 5 Abs 6 ATAD-RL (s Tz 46b und Tz 368).
Tz. 6
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Mit dem Verweis auf § 4 Abs 1 S 5 EStG und § 15 Abs 1a EStG in Abs 1 zweiter Hs ist – wegen der Regelung in Art 14 Abs 1 FRL (zuvor: Art 10d Abs 1 FRL) – für Anteile an einer SE oder SCE eine Ausnahme von dem allg Entstrickungsgrundsatz geregelt. Wird das dt Besteuerungsrecht an den Anteilen einer SE oder SCE infolge der Verlegung des Sitzes ausgeschlossen oder beschr, ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung dieser Anteile ungeachtet etwaiger abkommensrechtlicher Bestimmungen nach § 15 Abs 1a EStG so zu besteuern, als hätte keine Sitzverlegung stattgefunden.
Tz. 7
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Durch das JStG 2008 wurde Abs 1 zweiter Hs um einen Verweis auf § 4g EStG ergänzt. Dieser Verweis dient lediglich der Klarstellung (s BT-Drs 16/6290, 74) und stellt sicher, dass auch für KStpfl die Bildung eines AP nach § 4g EStG zulässig ist.
Tz. 8
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
IR des JStG 2010 wurde aufgr der Unsicherheiten bei der Beurteilung der Reichweite der Rspr des I. Senats beim BFH zur "Aufgabe der finalen Entnahmetheorie" (hierzu s Tz 226ff) Abs 1 um den S 2 ergänzt. Ziel ist die Absicherung der Entstrickungsregelung des Abs 1 mittels eines klarstellenden Regel-Bsp (s BT-Drs 17/2823, 17/3449 und 17/3459, sowie näher s Tz 344ff).
Tz. 8a
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
IRd ATADUmsG wurde mit Abs 1 S 3 das in § 4 Abs 1 S 3 zweiter Hs EStG vorgesehene Wahlrecht betreffend die Aufdeckung der stillen Reserven bei Wegfall einer Beschränkung des dt Besteuerungsrechts (zB bei Überführung eines WG aus einer Anrechnungs-BetrSt in eine inl BetrSt) für KStpfl nachvollzogen. Der neue Abs 1a setzt Art 5 Abs 5 ATAD-RL (Wertansatz bei erstmaliger Verstrickung oder Wegfall einer Beschränkung des dt Besteuerungsrechts) für WG des PV um. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass § 12 Abs 1 KStG nicht auf WG des BV begrenzt ist (s Tz 30) und es demzufolge einer gesonderten Bestimmung für WG des PV bedarf.