Tz. 6

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach § 27 Abs 1 S 2 UmwStG ist für Einbringungen, deren Wirksamkeit keine Eintragung in ein öff Reg voraussetzt, das SEStEG erstmals anzuwenden, wenn das wirtsch Eigentum an den eingebrachten WG nach dem 12.12.2006 übergegangen ist.

 

Tz. 7

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

§ 27 Abs 1 S 2 UmwStG gilt nur für Einbringungsfälle (§§ 20, 21, 24 und 25 UmwStG).

Wird die Einbringung bereits von § 27 Abs 1 S 1 UmwStG erfasst (zB bei der Verschmelzung/Spaltung einer Pers- auf eine Kap- oder auf eine andere Pers-Ges), ist § 27 Abs 1 S 2 UmwStG nicht einschlägig. § 27 Abs 1 S 1 UmwStG erfasst die Fälle der Gesamtrechtsnachfolge und zT auch Fälle der Einzelrechtsnachfolge (s Tz 2 und s Tz 4).

§ 27 Abs 1 S 2 UmwStG ist daher in Fällen der Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge anzuwenden, wenn die Wirksamkeit der Einbringung eine Eintragung in ein öff Reg nicht voraussetzt. Dies ist zB bei der Sacheinbringung in eine Pers-Ges der Fall.

 

Tz. 8

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Für die erstmalige Anwendung ist in den Fällen des § 27 Abs 1S 2 UmwStG der Übergang des wirtsch Eigentums an den eingebrachten WG maßgebend. Dies ist der im Einbringungsvertrag bestimmte Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten (s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.13 zu § 20 UmwStG). Erfolgt der Übergang nach dem 12.12.2006, ist das UmwStG idF des SEStEG anzuwenden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge