Lars Leibner, Ewald Dötsch
Ausgewählte Literaturhinweise:
Eilers/Bühring, Das Ende des Schönwetter-StR, DStR 2009, 137;
Rodewald, Die stlichen Auswirkungen des FMStFG, BB 2009, 356;
Berg, Internationale stliche Aspekte des FMStFG, IStR 2009, 156;
Berg, Materiell-rechtliche Konsequenzen einer möglichen Europarechtswidrigkeit von § 14 FMStFG, IStR 2009, 459;
Wagner, Stliche Aspekte ausgewählter ges-geberischer Maßnahmen zur Bewältigung der Finanzmarktkrise, DK 2011, 258.
Tz. 392
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Als Bestandteil der Maßnahmen zur Bekämpfung der weltweiten Bankenkrise im Herbst 2008 wurde im Eilverfahren das FMStFG durch das Ges zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (FMStG) v 17.10.2008 (BGBl I 2008, 1982) beschlossen. Durch das BürgerentlastungsG Krankenversicherung v 16.07.2009 (BGBl I 2009, 1959) sind in § 14 FMStFG der Abs 3 geändert und ein Abs 3a eingefügt worden. Wegen eines Überblicks über die ges-geberischen Maßnahmen zur Bewältigung der Finanzmarktskrise s Wagner (DK 2011, 258). Die bisherige Bezeichnung FMStFG "FinanzmarktstabilisierungsfondsG" wurde durch das Ges zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WirtschaftsstabilisierungsfondsG) v 27.03.2020 (BGBl I 2020, 543) geändert in die Bezeichnung StFG "StabilisierungsfondsG". Durch das JStG 2020 v 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wurde § 10a S 10 GewStG geändert und zwei weitere S angefügt. Rein redaktionell wurde daher in § 14 Abs 3 S 1 StFG der bisherige Verweis auf "§ 10a letzter Satz des Gewerbesteuergesetzes" ersetzt durch "§ 10a S 10 des Gewerbesteuergesetzes".
Tz. 393
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Nach § 14 Abs 3 S 1 StFG sind § 8c KStG und § 10a S 10 GewStG beim Erwerb von Stabilisierungselementen durch den (dt) Stabilisierungsfonds oder deren Rückübertragung durch den Fonds nicht anzuwenden.
Nach dem S 2 des § 14 Abs 3 StFG werden die Ausnahmeregelungen aus Gründen der Gleichbehandlung auf alle Stützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Finanzmarktstabilisierung erweitert, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die auch an den Finanzmarktstabilisierungsfonds gestellt werden. Es werden also nur Maßnahmen erfasst, die ebenso wie die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds innerhalb des genannten Zeitraums erfolgen.
Der S 3 des § 14 Abs 3 StFG regelt eine Ausnahme von den Verlustabzugsbeschränkungen des § 8c KStG und § 10a GewStG für den Fall der Enteignung. Dadurch, dass der § 14 Abs 3 S 1 StFG auch auf Maßnahmen iSd RettungsübernahmeG (Ges v 07.04.2009, BGBl I 2009,725, 729) entspr anzuwenden ist, wird verhindert, dass eine Enteignung zum Wegfall der Verluste einer Zielgesellschaft führt.
Tz. 394
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Durch § 14 Abs 3 StFG wird die Anwendung des § 8c KStG zunächst nur für den unmittelbaren Erwerb einer Beteiligung (Stabilisierungselement) ausgeschlossen. Der mittelbare Beteiligungserwerb wird von § 14 Abs 3 StFG jedenfalls dann erfasst, wenn die mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen des Finanzsektors iSd § 2 Abs 1 StFG besteht, wobei es der besonderen Prüfung der Systemrelevanz nicht bedarf. Diese Auslegung des Ges-Wortlauts ergibt sich aus dem Telos der Regelung. Das StFG dient der Stabilisierung des Finanzmarktes und unterstützt die in § 2 Abs 1 StFG ausdrücklich genannten Unternehmens des Finanzsektors. Werden iRe Stabilisierungsmaßnahme durch den Fonds Anteile an einem solchen Unternehmen erworben, soll § 14 Abs 3 StFG verhindern, dass vorhandene Verluste dieses Unternehmens wegfallen.
Nach offensichtlicher Auff der Fin-Verw ist aufgr der Regelung des § 14 Abs 3 StFG die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG sowohl beim unmittelbaren als auch beim mittelbaren Erwerb einer Beteiligung suspendiert. Die seitens der Fin-Verw erfolgte Ausdehnung der Regelung auf sämtliche mittelbare Beteiligungen kommt den nachgeordneten Unternehmen zugute und dehnt den Kreis der begünstigten Unternehmen weit über den Bereich des Finanzsektors hinaus aus.
Tz. 395
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Nach dem Wortlaut des § 14 Abs 3 StFG, der ausschl Stabilisierungsmaßnahmen des SoFFin und vergleichbarer Einrichtungen der Länder erfasst, sowie nach der Ges-Historie ist 14 Abs 3 StFG auf Sicherungsmaßnahmen eines ausl Staates nicht, auch nicht entspr, anzuwenden.
Tz. 396
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Mit "Fonds" ist der durch dieses Ges eingerichtete Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) gemeint, ein Sondervermögen iSd Art 110 Abs 1, Art 115 Abs 2 GG. § 2 StFG definiert als Zweck des Fonds die Stabilisierung des Finanzmarkts.
Tz. 397
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Mit "Erwerb von Stabilisierungselementen" ist, das lässt sich aus der Ges-Begr (s BT-Drs 16/10600) entnehmen, der Erwerb bzw die Rückübertragung von Beteiligungen gemeint. Im Zusammenhang mit § 8c KStG bedeutet das die Übertragung bzw Rückübertragung von Beteiligungen an Kreditinstituten in der Rechtsform einer Kö, die im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs über ein noch nicht genutztes stliches Verlustabzugspotenzial verfügen. Nach den §§ 6 bis 8 StFG sind von der Regelung insbes Kapitalisierungsmaßnahmen, Garanti...