Tz. 13
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
§ 26 KStG regelt seit dem vorletzten KSt-Systemwechsel 1977 die Berücksichtigung ausl St (vor 1977: § 19a KStG). Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen/Anpassungen seit 1988 dargestellt; diese ergaben sich zT auch erst mittelbar durch Änderungen des § 34c EStG, auf den § 26 KStG seit jeher fast zur Gänze verweist:
Tz. 14
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Durch das StRefG v 25.07.1988 wurde ein neuer Abs 8 eingefügt, der die Berücksichtigung ausschüttungsbedingter Gewinnminderungen einschränkte.
Tz. 15
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Als Folge der EU-Mutter/Tochter-RL wurde mit StÄndG 1992 v 25.02.1992 als weiterer Bestandteil der (abgeschafften, s Tz 20) indirekten Anrechnung der Abs 2–5 ein neuer Abs 2a eingefügt (ab VZ 1992). In § 34c Abs 1 S 2 EStG wurde der Bestandteil der Höchstbetragsberechnung "Gesamtbetrag der Eink" durch "Summe der Eink" ersetzt.
Tz. 16
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Durch das StandOG v 13.09.1993 wurden die bisherigen Abs 7 (einseitige Absenkung der Mindestbeteiligung für DBA-Schachtelbeteiligungen) und 8 (s Tz 14) in den neuen § 8b KStG überführt (ab VZ 1994, dort dann Abs 5 und 6). Gleichzeitig regelte ein neu gefasster Abs 7 ab VZ 1994 die indirekte Anrechnung für beschr stpfl Kö bei in einer inl BetrSt gehaltenen TG.
Tz. 17
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Das StMBG v 21.12.1993 schloss den wahlweisen Abzug von (nach DBA ggf anrechenbarer) fiktiver ausl (Quellen-)St aus (neuer 2. HS des § 34c Abs 6 S 2 EStG).
Tz. 18
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Durch das Seeschifffahrtsanpassungsgesetz v 09.09.1998 wurde die bisher in § 26 Abs 6 S 4 KStG iVm § 34c Abs 4 EStG enthaltene begünstigte Besteuerung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr aufgehoben und durch die "Tonnagebesteuerung" in § 5a EStG ersetzt (ab VZ 1999).
Tz. 19
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Das StBerG 1999 v 19.12.1999 fügte dem § 34c Abs 6 EStG einen neuen S 4 an, wodurch eine missbräuchliche Inanspruchnahme des § 34c Abs 3 EStG verhindert werden soll.
Tz. 20
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Bedingt durch den erneuten KSt-Systemwechsel wurde im StSenkG v 23.10.2000 die sog indirekte Anrechnung der Abs 2–5, 7 ersatzlos aufgehoben (s Tz 358), wodurch auf Abs 1 unmittelbar Abs 6 folgte.
Tz. 21
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Wegen des StVergAbG v 16.05.2003 traten durch Änderung des § 34c EStG (Einfügung neuer S 3 und 4 in Abs 1 und neuem S 3 in Abs 6) bei der Höchstbetragsberechnung erhebliche Änderungen ein (insbes keine Berücksichtigung von im ausl Staat nicht besteuerten Eink).
Tz. 22
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Durch das EG-Amtshilfe-AnpassungsG v 02.12.2004 wurden Abs 6 die S 3 bis 8 angefügt (mit Wirkung ab VZ 2004, s § 34 Abs 11c KStG). Damit kam der Gesetzgeber Verpflichtungen gem der EU-RL zur Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen nach.
Tz. 22a
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
In 2007 wurde zunächst durch das StÄndG 2007 v 19.07.2006 mit Wirkung ab VZ 2005 der S 10 des § 26 Abs 6 KStG neu eingefügt. Dies trug nur der Ausdehnung der EU-Zins-RL auf die Schweiz Rechnung. Im JStG 2007 v 13.12.2006 gab es dann größere Änderungen. In § 26 Abs 1 wurde die Formulierung zum Ermäßigungsanspruch klarstellend so geändert, dass auch verjährte Ansprüche die Anrechnung hindern. Ebenso klarstellend war der eingefügte § 26 Abs 6 S 3 KStG in Bezug auf den Anrechnungsausschluss für ausl St, welche auf gem § 8b KStG stfreie Einnahmen erhoben wurden. Der 2. HS des § 26 Abs 6 S 1 KStG erlaubte die Anrechnung bei Einnahmen, die gem § 8b Abs 1 S 2 KStG nicht stfrei bleiben. Auch eine Folgeregelung war der eingefügte S 5 des § 34c Abs 6 EStG zur Anrechnung in Fällen, in denen wegen des ebenso neuen § 50d Abs 9 EStG eine Freistellung nach DBA versagt wird. Und schließlich wurde in § 34c Abs 6 S 4 EStG die 1. Alt. als angeblich überflüssig gestrichen.
Tz. 22b
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Das JStG 2009 fügte in § 34c Abs 1 S 1 und Abs 6 S 2 EStG Halbsätze ein, die bewirken, dass der AbgeltungsSt unterliegende Eink und die darauf entfallende ausl St bei der Anrechnung außer Betracht bleiben. Für Kö ist dies schon deswegen bedeutungslos, weil auf diese die AbgeltungsSt iSd § 32d EStG nicht anwendbar ist (statt aller zB Roser, in Gosch, § 26 KStG Rn 7).
Tz. 22c
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Durch das AmtshilfeRLUmsG v 26.06.2013 wurde der bis dahin entfallene Abs 2 des § 26 (s Tz 20) wieder mit Inhalt gefüllt, indem dort die "entspr" Anwendbarkeit des § 50d Abs 10 EStG bestimmt wurde (dazu s Tz 337a ff).
Tz. 22d
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Durch das Kroatien-StAnpG v 25.07.2014 wurde § 26 KStG einer umfangreichen textlichen "Renovierung" unterzogen (s Tz 23). Zudem wurden die S 4 und 6–10 des § 26 Abs 6 aF wegen zeitlicher Überholung entfernt (dazu s BT-Drs 18/1529 S 68). Inhaltlich beabsichtigt die nF keine Änderungen (s BT-Drs aaO). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der neue Wortlaut versehentlich zu Abweichungen gegenüber der aF geführt hätte. Die einzige inhaltliche Änderung besteht darin, dass § 26 Abs 2 S 3 KStG nF nun auch auf E...