Tz. 419

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

§ 8b Abs 10 S 2 KStG enthält eine Regelung für den Fall, dass die andere Kö (Entleiher) als Gegenleistung für die Überlassung der Anteile kein Entgelt entrichtet, sondern ihrerseits an die überlassende Kö (Verleiher) WG überlässt. Dies ist zB bei der Aktienleihe gegen Übertragung von Anleihen unter Verzicht von wechselseitigen AZ der Fall (s Wagner, DK 2007, 505, 510 und s Häuselmann, DStR 2007, 1379, 1382).

Voraussetzung für die Anwendung des § 8b Abs 10 S 2 KStG ist, dass

  • die andere Kö (Entleiher) WG an die überlassende Kö (Verleiher) überlässt und
  • die überlassende Kö aus diesen WG Einnahmen oder Bezüge erzielt.

Die oa Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Bei den von der anderen Kö überlassenen WG wird es sich idR um Wertpapiere (zB Anleihen) oder auch Schuldverschreibungen (s BT-Drs 16/4841, 75) handeln.

 

Tz. 420

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Die überlassende Kö muss aus den überlassenen WG Einnahmen oder Bezüge erzielen. MaW: Die Regelung hat für solche Jahre keine Bedeutung, in denen aus den überlassenen WG Einnahmen nicht erzielt werden. Fraglich ist, wie der Entleiher (andere Kö) in der Praxis erfährt, in welchen VZ der Verleiher (überlassende Kö) aus den überlassenen WG Einnahmen erzielt.

 

Tz. 421

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Erzielt die überlassende Kö (Verleiher) Einnahmen, gelten diese als von der anderen Kö (Entleiher) bezogen (fiktive BE). Bei dieser liegen damit idR voll stpfl Einnahmen vor, es sei denn es handelt sich um Anteile iSd § 8b Abs 1 KStG. In diesem Fall erzielt die andere Kö stfreie Einnahmen. Gleichzeitig gelten diese Einnahmen als an die überlassende Kö (Verleiher) gewährt (fiktive BA) und lösen somit das Abzugsverbot des § 8b Abs 10 S 1 KStG aus. Fiktive BE und fiktive BA fallen zeitgleich in dem Zeitpunkt an, in dem bei der überlassenden Kö (Verleiher) der Ertrag entsteht. Auf der Ebene der überlassenden Kö (Verleiher) ist es idR unerheblich, ob die Einnahmen den (fiktiven) Umweg über den Entleiher machen. IdR liegen voll stpfl BE vor. Krit zu der Regelung s Roser (Ubg 2008, 89, 94). Schnitger/Bildstein (IStR 2008, 202, 209) äußern sich krit zu der Einbeziehung eines Spitzenausgleichs des Entleihers in das BA-Abzugsverbot. Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 663), Herlinghaus (in R/H/N, § 8b KStG Rn 619) und Schnitger/Bildstein (in Sch/F, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 875) gehen hingegen davon aus, dass § 8b Abs 10 S 2 KStG nur eine Fiktion für Zwecke des BA-Abzugsverbots enthält und nicht zu einer Zurechnungsverschiebung der Einnahmen führt.

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