1.2.3.1 Teilbetriebsbegriff
Tz. 50
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Das Gesetz enthält keine Definition des Begriffs ›Teilbetrieb‹. Allgemein wird – uE zutr (s Tz 52) – im Fall eines gew Teilbetriebs die von der Rspr zu § 16 EStG entwickelte Begriffsbestimmung herangezogen (hM s W/M, § 20 UmwStG Rn 80; S/H/S, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 71; H/B, UmwStG, 2. Aufl, § 20 Rn 98; Hörger in L/B/P, § 16 EStG Rn 251; Herzig/Förster, DB 1995, 338; s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 20.08). Eine von § 16 EStG abweichende Beurteilung kann sich bei einer stneutralen Einbringung eines Teilbetriebs nach § 20 Abs 1 S 1 UmwStG jedoch daraus ergeben, dass hinsichtlich des zwingenden Umfangs der zum Teilbetrieb gehörenden WG auf Grund einer normspezifischen Auslegung des Begriffs der wes Betriebsgrundlagen andere Merkmale (dh reine funktionale Betrachtung) zu beachten sind (s Tz 27 ff).
Tz. 51
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Im Schrifttum wird gefordert, den Teilbetriebsbegriff speziell iRd § 20 UmwStG (und im gesamten UmwStG im Allgemeinen) weiter zu fassen, um ›betriebswirtschaftlich notwendige und sinnvolle Umstrukturierungen nicht an der gewählten Organisationsform scheitern zu lassen‹ (s Haarmann in FS für S. Widmann, 2000, 375). Es wird weiterhin vertreten, dass der Begriff des Teilbetriebs anders als von der Rspr zu § 16 EStG entwickelt, nach den Grundsätzen der sog EG-FRL zu beurteilen sei (s Strobl-Haarmann in FS S. Widmann, 2000, 553). Der in der EG-FRL in Art 2c beschriebene Begriff des Teilbetriebs weicht von dem Teilbetriebsbegriff iSd § 16 EStG in einigen Punkten ab. Die Differenzen wirken sich gegenüber dem Teilbetriebsbegriff des BFH sowohl einengender als auch weitergehender aus (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 89 ff). Wes weitergehender ist der EU-Teilbetriebsbegriff, als dieser auf das Merkmal der ›gewissen Selbständigkeit‹ (s Tz 60 ff) verzichtet.
Tz. 52
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Stellungnahme:
Das UmwStG baut stsystematisch auf dem EStG und KStG auf. Es begründet weder eine StPflicht noch eine eigene St-Art oder stpfl Eink. Im System der Einkommensermittlung für natürliche Personen gem § 1 EStG und für Kö nach § 1 KStG werden spezialgesetzlich für einen bestimmten Bereich der Einzel-St-Gesetze Regelungen getroffen, die abweichend von den allgemeinen Bestimmungen (bei natürlichen Personen der Regelungen in § 16 EStG, s Vor § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 31) eine stneutrale Übertragung von Sachgesamtheiten ermöglichen. Dies folgt aus der Zielsetzung des UmwStG, Umstrukturierungen stlich nicht zu behindern. Dieser Zweck hat jedoch seine Grenze dort, wo dem stliche Belange und der objektivierte Wille des Gesetzgebers (dh der Wortlaut des UmwStG) entgegenstehen. Der Gesetzgeber hat sich (seit dem UmwStG 1969) hinsichtlich der von § 20 UmwStG begünstigten Sachgesamtheiten nicht für hr-liche Organisationseinheiten sondern für die (stlichen) Begriffe entscheiden, die er auch in § 16 EStG – der von § 20 UmwStG verdrängten Vorschrift – verwendet. Auf Grund der Eingliederung des UmwStG in das EStG kann hier nur eine einheitliche Begriffsumschreibung gelten. Die im Schrifttum geäußerte Kritik iS einer ›liberaleren‹ Auslegung des Begriffs des Teilbetriebs, kann daher nicht zum Ziel führen. Sie müsste stattdessen viel grundlegender gegen die Verwendung des Teilbetriebsbegriffs in § 20 Abs 1 S 1 UmwStG zu Gunsten eines weitergehenden Einbringungsgegenstands (als Sachgesamtheit oder sogar Einzel-WG) ansetzen (idS s Merkert in Bordewin/Brandt, § 20 UmwStG Rn 6).
Die Sacheinlagetatbestände des § 20 Abs 1 UmwStG betreffen nur inl Recht (Gegenstand der Einbringung ist nur im Inl stverstricktes Vermögen und aufnehmende Gesellschaft kann nur eine unbeschr stpfl Kap-Ges sein), so dass europäisches Recht in Form der EG-FRL (die nur ›grenzüberschreitende‹ stliche Vorgänge von (Kap-)Gesellschaften vd Mitgliedstaaten regelt) keine unmittelbare Auswirkung auf die Auslegung des Teilbetriebsbegriffs haben kann (anders in den Vorschriften des UmwStG, die unmittelbar die EG-FRL in deutsches Recht umgesetzt haben, s § 23 Abs 1 bis 3 UmwStG; glA s Klingberg in Blümich, § 20 UmwStG Rn 50; S/H/S, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 71; Herlinghaus in R/H/vL, UmwStG, 2007, Rn 59). Der Gesetzgeber hat trotz der Umsetzung der EG-FRL in § 23 UmwStG (vorher: § 20 Abs 8 UmwStG aF) und der Novellierung des UmwSt-Rechts durch das UmwStG 1995 den Teilbetriebsbegriff in § 20 Abs 1 S 1 UmwStG unverändert gelassen. Eine andere Frage ist, ob die Teilbetriebseinbringung nach § 20 Abs 1 S 1 UmwStG gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt (wegen Inländerdiskriminierung), wenn der gleichlautende Begriff des § 23 Abs 1 bis 3 UmwStG nach der EG- FRL anders auszulegen ist und demzufolge weitergehender sein kann.
Tz. 53
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Bei einem Teilbetrieb als Sacheinlagegegenstand iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG kann es sich um einen l + f Teilbetrieb (s § 13 EStG), einen Gew Teilbetrieb (s § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 EStG), eine freiberufliche oder sonstiger selbständiger Arbeit dienende Teilpraxis (s § 18 A...