Tz. 243

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Der Tatbestand der § 24 Abs 5 UmwStG erfordert, dass eine

  • Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG gegeben ist, bei der das eingebrachte Vermögen mit dem Bw oder einem Zwischenwert angesetzt worden ist (s Tz 246) und
  • das eingebrachte Vermögen ganz oder tw aus einer Beteiligung an einer Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse bestand (s Tz 244, s Tz 245) und
  • dass der Einbringende eine natürliche Pers oder andere Pers, bei der ein VG aus Anteilen an einer Kö nicht nach § 8b Abs 2 KStG stfrei gewesen wäre, ist (s Tz 247–248) und
  • dass die eingebrachten Anteile innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach der Einbringung (s Tz 254) ganz oder tw veräußert werden (oder veräußerungsgleiche Vorgänge realisiert werden, s Tz 249ff) und
  • im Zeitpunkt der Veräußerung eine Kö an der Pers-Ges in dem Sinne als MU beteiligt ist, dass auf die Kö ein Teil des VG entfällt (s Tz 255ff).

Alle diese Voraussetzungen müssen (kumulativ) vorliegen um die Rechtsfolge auszulösen. Ist nur eines der Tatbestandsmerkmale nicht gegeben, kann § 24 Abs 5 UmwStG nicht – auch nicht analog – angewendet werden.

Unmittelbare Rechtsfolge der Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 24 Abs 5 UmwStG ist die nachträgliche Versteuerung eines Einbringungsgewinns für den Einbringenden, soweit der VG auf zum Zeitpunkt der Veräußerung (oder dem gleichgestellten Ereignis) beteiligte Kö entfällt (s Tz 258ff).

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