Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II
Vor dem FG Düsseldorf ging es um folgenden Sachverhalt: Der Kläger und die X-GmbH gründeten mit Vertrag vom 2.11.2011 eine GmbH & Co. KG, wobei der Kläger alleiniger Kommanditist und die X-GmbH Komplementär ohne Kapitaleinlage war. Der Kläger war verpflichtet, seine Einlage in Höhe von 100.000 EUR durch Übertragung seines Geschäftsanteils an der X-GmbH zu leisten. Sämtliche Übertragungen erfolgten jeweils zum Buchwert. Am selben Tag schenkte der Kläger seinen KG-Anteil seinem Sohn. Am 21.8.2013 erfolgte rückwirkend zum 31.12.2012 ein Formwechsel der GmbH & Co. KG in die A-GmbH. Dieser Formwechsel löst aus Sicht des Betriebsprüfers den Einbringungsgewinn II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG aus, da eine Statusverbesserung von 60 % Besteuerung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu einer lediglich 5 %igen Besteuerung im Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG und § 8 Abs. 3 KStG eingetreten sei. Der Einbringungsgewinn II sei daher (nach Abschmelzung um 1/7) beim Kläger rückwirkend im Jahr 2011 zu erfassen. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt.
Besteuerung des Einbringungsgewinns
Die Klage ist begründet. Der Einbringungsgewinn, der dem Kläger zugerechnet wurde, ist nicht vom Kläger, sondern von seinem Sohn als dessen Rechtsnachfolger zu versteuern. Vorliegend ist der Sohn des Klägers Einbringender im Sinne des § 24 Abs. 5 UmwStG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 UmwStG, aber keinesfalls der Kläger, da der Sohn den Anteil an der GmbH & Co. KG als Geschenk erhalten hat. Dementsprechend ist es der Sohn, bei dem der Gewinn aus der Einbringung im Wirtschaftsjahr der Einbringung rückwirkend (also: im Jahr 2011) zu versteuern ist. Dies ergibt sich aus der Fiktion des § 22 Abs. 6 UmwStG.
Steuerfolgen treten beim Rechtsnachfolger ein
Das Urteil ist zu begrüßen, da das Finanzgericht entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in Rz. 22.41 UmwStG die Steuerfolgen beim die Besteuerung auslösenden Sohn als Rechtsnachfolger eintreten lässt und damit eine fremdbestimmte Besteuerung beim Vater verhindert. Dies ist auch im Einklang mit der Meinung der Finanzverwaltung selbst, die gem. Rz. 22.28 UmwStE den unentgeltlichen Rechtsnachfolger verpflichtet, jährlich bis zum 31.5. nachzuweisen, wem die sperrpflichtbehafteten Anteile an dem Tag, der dem maßgebenden Einbringungszeitpunkt entspricht, zuzurechnen sind; dies würde wenig Sinn ergeben, wenn die Rechtsfolgen den Rechtsvorgänger betreffen würden.
FG Düsseldorf, Urteil v. 7.3.2024, 8 K 2849/17 E
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024