Werden ausnahmsweise die H-Bil der vororganschaftlichen Jahre an die durch die stliche Außenprüfung geänderten stlichen Ergebnisse angepasst, führen diese Mehr-St nicht zu einem Auseinanderfallen der Gewinnabführung und der BV-Veränderung lt St-Bil und damit nicht zu einem Anwendungsfall des § 14 Abs 3 KStG, weil sich die Mehr-St in der H-Bil und in der St-Bil deckungsgleich auswirken.
Anders ist die Rechtslage, wenn die H-Bil für den Prüfungszeitraum nicht geändert werden (Regelfall, s Tz 976). Dann schlagen sich die Mehr-St zeitversetzt (st-bilanziell in der vororganschaftlichen Zeit, handelsbilanziell erst in der organschaftlichen Zeit) nieder. Die Folge sind Mehr- bzw. Minderabführungen.
Stlich führen abzb Mehr-St für vororganschaftliche Jahre zu einem rückwirkend geringeren zvE der TG. Nachzahlungen bei nabzb Steuern führen wegen § 10 Nr 2 KStG nicht zu einer rückwirkenden Einkommensminderung (außerbilanzielle Zurechnung).
Als Reflexwirkung führen prüfungsbedingte Mehr-St in der organschaftlichen Zeit unabhängig davon, ob es sich um stlich abzb oder nabzb Ausgaben handelt, zu einer Verringerung des H-Bil-Ergebnisses und damit auch der Gewinnabführung, während das St-Bil-Ergebnis der organschaftlichen Jahre unverändert bleibt. Es liegt eine gem § 14 Abs 3 S 2 KStG als Einlage zu behandelnde vororganschaftlich verursachte Minderabführung vor. Führt die stliche Außenprüfung zu St-Erstattungen für vororganschaftliche Jahre, liegt später eine als GA zu behandelnde vororganschaftlich verursachte Mehrabführung vor. Dazu auch s Breier (DK 2011, 84, 96; weiter s Tz 1410).
AA s Walter/Stümper (GmbHR 2003, 825), nach deren Auff Mehr-St, die anlässlich einer stlichen Außenprüfung bei der OG in organschaftlicher Zeit festgestellt werden, deren Entstehung jedoch in vororganschaftlicher Zeit verursacht ist, während der Vertragslaufzeit des GAV nicht den abzuführenden Gewinn bzw den Anspruch auf Verlustausgleich beeinflussen; vielmehr sollen sie mit etwa vorhandenen vororganschaftlichen Gewinnrücklagen verrechnet werden dürfen. Wie nachstehend ausgeführt, ist dem nicht zuzustimmen.
St-Nachzahlungen für einen vororganschaftlichen Zeitraum, die in der St-Bil des betr Wj zurückgestellt werden, ohne dass gleichzeitig die H-Bil für dieses Wj geändert wird, führen zur Verlagerung von Aufwendungen lt H-Bil aus der vororganschaftlichen in die organschaftliche Zeit. Sie dürfen uE nicht anders behandelt werden als die übrigen Aufwands- oder Ertragsverlagerungen aus der vororganschaftlichen in die organschaftliche Zeit.
In anderem Zusammenhang verzichtet die Fin-Verw allerdings darauf, den § 14 Abs 3 KStG auf Mehr-/Minderabführungen anzuwenden, die sich nur wegen der zeitversetzten Erfassung eines verschmelzungsbedingten Übernahmegewinns in der H-Bil und in der St-Bil ergeben (dazu s UmwStG Anh 1 Tz 62). Die unterschiedliche Behandlung dieser Fälle überzeugt nicht.