Tz. 1085

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die nachstehenden Bsp-Reihen sollen das Zusammenwirken von Gewinnabführung, Rücklagenbildung und -auflösung bzw Bildung eines niedrigeren St-Bil-Ausweises und spätere Wiederangleichung, Einkommenszurechnung und Einlagen/Einlagenrückgewähr verdeutlichen.

 

Tz. 1086

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Beispielreihe 1: Einlagen

 
OG:  
Jahr 1 TEUR
Jahresüberschuss (vor Rücklagenzuführung von 20 TEUR und nach Gewinnabführung von 80 TEUR) 20
Gewinnabführung  +  80
Einkommen der OG 100
Dem OT zuzurechnendes Einkommen   100
Von der OG zu versteuerndes Einkommen    0
Jahr 2 (Alt A – GAV besteht fort)  
Jahresüberschuss (vor Rücklagenauflösung von 20 TEUR und nach Gewinnabführung von 20 TEUR) ./. 20
Gewinnabführung  + 20
Einkommen der OG 0
Dem OT zuzurechnendes Einkommen    0
Von der OG zu versteuerndes Einkommen    0
Jahr 2 (Alt B – GAV besteht nicht mehr)  
Jahresüberschuss (anders als die Gewinnabführung hat die GA nicht den Jahresüberschuss verringert) 0
Zu versteuerndes Einkommen    0
Ausschüttung (aus Rücklagenauflösung, wurde gegen das Einlagekonto verrechnet)   20
Bisheriger OT: Beteiligung 100 % oder weniger  

Jahr 1

Ertrag aus Gewinnabführung
80
Ertrag aus Zuaktivierung Beteiligung  + 20
Gewinn 100
Gewinnabführung ./. 80
Neutralisierung Zuaktivierung Beteiligung ./.  20
  0
Zuzurechnendes Einkommen der OG  + 100
Zu versteuerndes Einkommen   100
Jahr 2 (Alt A – GAV besteht fort)  
Ertrag aus Gewinnabführung 20
Aufwand aus Kürzung Bw ./.  20
Gewinn 0
Gewinnabführung ./. 20
Neutralisierung Aufwand aus Kürzung Bw

 +  20

0
Zuzurechnendes Einkommen der OG    0
Zu versteuerndes Einkommen    0
Jahr 2 (Alt B.1 – GAV besteht nicht mehr, Beteiligung besteht fort)  
Die Ausschüttung, die bei der OG gegen das Einlagekonto verrechnet wurde,  
ist gegen den Bw zu verrechnen. Einkommen des OT daraus    0
 
Jahr 2 (Alt B.2 – GAV besteht nicht mehr, Beteiligung zum Nennwert = Bw 50 TEUR für 70 TEUR veräußert)    TEUR
Veräußerungserlös   70
Bw  70  ./. 70
VG iSv § 8b Abs 2 KStG bzw § 3 Nr 40 Buchst a EStG      0
Neuer OT:    
Im Jahr der Auflösung der Rücklage    
Abführung des Ertrags aus der Auflösung der Rücklage   unzulässig
Ausschüttung des Ertrags aus der Auflösung der Rücklage    
Die Ausschüttung, die bei der OG gegen das Einlagekonto verrechnet wurde, ist gegen die Beteiligung an der OG zu verrechnen.    
     
Einkommen des OT daraus      0
Im Jahr der Bil-Angleichung bei der OG (nach einem früheren höheren Bil-Ausweis in der St-Bil)    
Nach § 14 Abs 3 KStG (s Tz 895ff):    
Behandlung des Ertrags aus der Gewinnabführung als Ausschüttung.   20
Wegen Verrechnung gegen das Einlagekonto bei der OG   ./.  20
Zu versteuerndes Einkommen      0
 

Tz. 1087

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die vorstehende Bsp-Reihe zeigt, dass in allen Fällen der Gewinn von 100 TEUR beim OT zur Versteuerung kommt, darüber hinaus keine weiteren Beträge.

 

Tz. 1088

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Beispielreihe 2: Einlagenrückgewähr

 
OG: Jahr 1  TEUR
St-Bil-Verlust (Bildung des niedrigeren Bil-Ausweises) ./. 20
Gewinnabführung  + 100
Einkommen der OG 80
Dem OT zuzurechnendes Einkommen   80
Von der OG zu versteuerndes Einkommen    0
Jahr 2 (Alt A – GAV besteht mit dem bisherigen OT fort oder neuer GAV besteht mit dem neuen OT)  
St-Bil-Gewinn (Bil-Angleichung) + 20
Gewinnabführung    0
Einkommen der OG 20
Dem OT zuzurechnendes Einkommen    20
Von der OG zu versteuerndes Einkommen    0
 
Jahr 2 (Alt B – GAV besteht nicht mehr. Die Beteiligung des bisherigen OT besteht fort oder wurde an einen neuen Gesellschafter veräußert)   TEUR
St-Bil-Gewinn (Bil-Angleichung)     20
Von der OG zu versteuerndes Einkommen     20
Bisheriger OT: Beteiligung 100 % oder weniger:    
Jahr 1    
Ertrag aus Gewinnabführung   100
Aufwand aus Minderung Bw   ./.  20
Gewinn   80
Gewinnabführung   ./. 100
Neutralisierung Aufwand aus Minderung Bw    + 20
    0
Zuzurechnendes Einkommen der OG    + 80
Zu versteuerndes Einkommen      80
Jahr 2 (Alt A – GAV besteht fort)    
Ertrag aus Gewinnabführung   0
Ertrag aus Zuaktivierung Beteiligung    + 20
Gewinn   20
Neutralisierung Ertrag aus Zuaktivierung Beteiligung   ./.  20
    0
Zuzurechnendes Einkommen der OG    + 20
Zu versteuerndes Einkommen      20
Jahr 2 (Alt B – GAV besteht nicht mehr, Beteiligung besteht fort)    
Keine Gewinnauswirkung, Fortführung des geminderten Beteiligungs-Bw. Bei späterer Veräußerung der Beteiligung Auswirkung wie Alt C    
Jahr 2 (Alt C – Verkauf der OG-Beteiligung unabhängig davon, ob der Erwerber einen GAV abschließt. Beteiligung zum Nennwert = Bw iHv 50 TEUR veräußert)    
  TEUR TEUR
Veräußerungserlös   50
BW  30 ./. 30
VG iSv § 8b Abs 2 KStG bzw § 3 Nr 40 Buchst a EStG      20
Neuer OT:    
Im Jahr der Bil-Angleichung bei der OG    
(s § 14 Abs 3 KStG)    
Ertrag aus Gewinnabführung   0
Aktivierung der Minderabführung in der St-Bil als Einlage auf Beteiligungskonto    + 20
Gewinn lt St-Bil   20
Neutralisierung Einlageaktivierung   ./. 20
Zuzurechnendes Einkommen der OG    + 20
Zu versteuerndes Eink...

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