Tz. 1315

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Organschaftliche AP lösen sich im Regelfall durch spätere gegenläufige Vorgänge wieder auf (s Tz 1276ff). Diese Art der Auflösung ist in § 14 Abs 4 S 2ff KStG aF nicht angesprochen; sie ergibt sich aber aus der Systematik der AP. Sind sie bei Beendigung der Organschaft noch nicht ganz oder anteilig wieder aufgelöst, ist der Rest-AP auch über die Organschaftszeit hinaus bis zur Veräußerung der Beteiligung in der St-Bil der MG auszuweisen (s R 14.8 Abs 4 S 1 KStR 2022).

Nach § 14 Abs 4 S 2 und 3 KStG aF sind in dem Zeitpunkt der Veräußerung der Organbeteiligung die besonderen AP aufzulösen; dadurch erhöht oder verringert sich das Einkommen des OT. § 14 Abs 4 S 5 KStG aF nennt vd Veräußerungsersatztatbestände, bei deren Vorliegen die AP ebenfalls aufzulösen sind (s Tz 1322ff). Auf einen Gewinn oder Verlust aus der Auflösung des AP sind § 3 Nr 40, § 3c Abs 2 EStG und § 8b KStG anzuwenden (§ 14 Abs 4 S 4 KStG aF, dazu s Tz 1346ff).

Zur Zwangsauflösung der AP beim Übergang zur Einlagelösung s Tz 1195ff.

 

Tz. 1316

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Während die bei Bildung und Fortentwicklung der AP während der Organschaftszeit sich ergebenden bilanziellen Gewinnauswirkungen außerbilanziell neutralisiert werden, sind die bei Veräußerung der Organbeteiligung oder bei Vorliegen eines Veräußerungsersatztatbestands sich ergebenden Gewinnveränderungen gewinnwirksam. In der gewinnwirksamen Auflösung in den genannten Fällen erfüllt sich der einzige Zweck der nach § 14 Abs 4 KStG aF zu bildenden AP (s Tz 1272).

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