Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022

Im April hat der Bundesrat die neuen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 beschlossen, die grundsätzlich ab dem VZ 2022 gelten.

Die Neufassung berücksichtigt gesetzliche Änderungen aktuelle Rechtsprechung. Insgesamt wurden aber nur punktuelle Anpassungen in den Körperschaftsteuer-Richtlinien vorgenommen.

Keine Regelungen zum KöMoG-Optionsmodell

Verwaltungsverlautbarungen zu gesetzlichen Neuregelungen, wie z. B. die durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) eingefügte Regelung zur Option zur Körperschaftsbesteuerung wurden nicht in den Richtlinien aufgenommen. Sie sollen weiterhin soweit erforderlich durch BMF-Schreiben erfolgen.

Insbesondere ist auf folgende Änderungen hinzuweisen:

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Das Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in R 7.1 wurde aktualisiert. Dabei sind statt bisher 34 Schritte jetzt 45 Schritte zu beachten.

Verpachtungsbetriebe gewerblicher Art

Bei den Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) wurde R 4.3 zu den Verpachtungsbetrieben gewerblicher Art gestrichen. Dort war für den Fall, dass die jPöR einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) gegen Entgelt verpachtet und der Pächter einen Zuschuss mindestens in Höhe der Pacht erhält, geregelt, dass keine entgeltliche Verpachtung und damit kein Verpachtungs-BgA vorliegt, wenn zwischen der Pacht und dem Zuschuss eine rechtliche und tatsächliche Verknüpfung besteht.

Mehr- und Minderabführungen

Es wird in R 14.8 darauf hingwiesen, dass die Regelung zur Bildung und Auflösung besonderer Ausgleichsposten beim Organträger für Mehr- und Minderabführungen anzuwenden, die bis einschließlich 31.12.2021 erfolgen. Für alle Mehr- und Minderabführungen nach diesem Zeitraum ist § 14 Abs. 4 sowie § 27 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 2050, KöMoG) anzuwenden. Denn bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft wurden die steuerlichen Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen durch ein einfacheres System ersetzt - die sog. Einlagelösung (§§ 14 und 27 KStG, s. hierzu das Top-Thema zum KöMoG).

Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (Bundesrat, Beschluss v. 8.4.2022)


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