Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Erstzulassung bis Ende 2030
Im Koalitionsvertrag ist als Maßnahme zur Stärkung der Elektromobilität im Verkehr vereinbart, die Kraftfahrzeug-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 zu verlängern. Dies wird nun mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes umgesetzt und gilt für Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2030 zugelassen werden.
Die Änderung erfogt in § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz. Die 10-jährige Steuerbefreiung wird darin begrenzt bis längstens 31.12.2035, um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben und das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten.
Die Verlängerung der Steuerbefreiung für erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge gilt auch für Fahrzeuge, die zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstet worden sind.
Der Bundestag hatte das Gesetz am 4.12.2025 verabschiedet. Da es sich um ein Einspruchsgesetz handelt, war keine Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Einen Einspruch hat der Bundesrat nicht eingelegt, sodass das Gesetz in Kraft treten kann.
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