Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 1355
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Besteht nach Beendigung des GAV die Beteiligung an der OG fort, sind die dann noch vorhandenen besonderen AP nicht gewinnwirksam aufzulösen, sondern bis zur Veräußerung der Beteiligung bzw bis zum Vorliegen eines veräußerungsgleichen Tatbestands weiterzuführen (s R 14.8 Abs 4 S 7 KStR 2022). Insoweit sind die Aussagen im UmwSt-Erl 2011 zumindest missverständlich (dazu s UmwStG Anh 1 Tz 72b). Löst die frühere OG nach Beendigung des GAV eine während der Vertragsdauer gebildete Rücklage auf, kann das allein auf den beim früheren OT fortgeführten AP keine Auswirkung haben; denn der Gegenwert steht weiterhin (jetzt als Gewinnvortrag) in der TG.
Tz. 1356
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Umstr ist, ob der in der St-Bil des OT gebildete AP aufzulösen ist, wenn die OG nach Beendigung des GAV die Rücklage auflöst und den daraus resultierenden Gewinn an den OT ausschüttet. Nach Auff von Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 905) und Rödder/Joisten (in R/H/N, § 14 KStG Rn 754) ist der AP (erfolgswirksam) aufzulösen, weil seine Weiterführung bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der Organbeteiligung wegen des Nichtmehrvorhandenseins der Ursache der früheren Minderabführung keinen Sinn mehr ergibt. AA s Breier (DK 2011, 11, 20), nach dessen Auff es nur insoweit zu einer Verringerung des AP infolge der Ausschüttung der Rücklage kommt, als die Ausschüttung gem § 27 Abs 1 KStG aus dem stlichen Einlagekonto der TG (früher OG) als finanziert gilt. Nach dem Schr des BMF v 09.01.1987 (BStBl I 1987, 171) ist die Ausschüttung, soweit sie als Einlagenrückzahlung gilt, vorrangig mit dem AP und erst nach dessen Nullstellung mit dem Bw der TG-Beteiligung zu verrechnen.
Ist die Ausschüttung bei der OG nicht gegen das Einlagekonto zu verrechnen, bedeutet das nach Auff von Breier, dass nicht der aus der Rücklagenauflösung entstandene, sondern ein anderer Gewinn als ausgeschüttet gilt. Diese Ausschüttung unterliegt der normalen Ausschüttungsbesteuerung; der AP muss unverändert fortgeführt werden.
UE spricht der Wortlaut des § 14 Abs 4 S 5 KStG aF eher für die Auff von Breier, auch wenn sich die Doppelbesteuerung, die sich durch die Besteuerung der GA ergibt, erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Organbeteiligung auflöst.
Tz. 1357
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Rücklagen und stliche Bewertungsunterschiede (zB auf Grund einer Bp) sind nicht unterschiedlich zu behandeln. Auch wenn nach Angleichung von H-Bil und St-Bil ein stliches Mehrvermögen in der Bil der früheren OG nicht mehr gezeigt wird, ist der Wertunterschied, wie er sich bei Beendigung des GAV darstellte und dem fortgeführten AP entspr, in Form der thesaurierten hr-lichen Mehrgewinne bei der früheren OG verblieben (glA s Hübel, GmbHR 1991, 475; s Dreissig, BB 1992, 816 und s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 906).
Tz. 1358–1359
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
vorläufig frei