Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 30
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
§ 14 KStG regelt zusammen mit den §§ 15–17 und 19 KStG die kstliche Organschaft. Eine ergänzende, das stliche Einlagekonto betreffende Regelung findet sich in § 27 Abs 6 KStG.
1.3.1 Verhältnis zu den Regelungen im KStG
Tz. 31
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Optiert ein Personenunternehmen nach § 1a KStG zur KSt, kann es unstr OT sein. Nach umstr Verw-Auff kann eine optierende Gesellschaft hingegen nicht OG sein (s Tz 90).
Tz. 32
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Die Regelungen in § 8 Abs 3 S 2 KStG zur vGA und in § 8 Abs 3 S 3 KStG zur verdeckten Einlage gelten grds auch im Verhältnis zwischen OT und OG, wobei allerdings die vGA gem R 14.6 Abs 4 KStR 2022 als vorweggenommene Gewinnabführung behandelt wird. Wegen der stlichen Behandlung der verdeckten Einlage s Tz 803ff.
Tz. 33
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Bei der Anwendung des § 8a KStG iVm § 4h EStG gilt der Organkreis als Betrieb iSd Zinsschranke (s § 15 S 1 Nr 3 KStG). Die Vorschriften sind nur bei dem OT anzuwenden. Dazu näher s § 8a KStG Tz 53ff und s § 15 KStG Tz 67ff.
Tz. 34
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
§ 8b KStG spielt im Verhältnis zwischen OT und OG für die Ausschüttung vororganschaftlicher Gewinnrücklagen sowie für in vororganschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführungen eine Rolle. Ersteres ist originär eine Dividendenzahlung, letzteres wird von § 14 Abs 3 S 1 KStG als GA fingiert. Bei den organschaftlich veranlassten Mehr-/Minderabführungen iSd § 14 Abs 4 KStG spielt § 8b KStG bei der Auflösung der AP sowie bei der Einlagelösung nach Inkrafttreten des KöMoG bei einer den Bw der Beteiligung übersteigenden Einlagenrückgewährt eine Rolle. Auf Gewinnabführungen der OG an den OT im Übrigen ist § 8b KStG nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um einen Bezug iSd § 20 Abs 1 EStG handelt. Entspr gilt für die Beantwortung der Frage, ob die Zahlung der OG an den OT eine Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG darstellt.
§ 8b KStG spielt jedoch für Ausschüttungen des OT an die OG eine Rolle bei wechselseitiger Beteiligung. Hier hindert auch das Prinzip der sog Einmalbesteuerung nicht die Anwendung des § 8b Abs 4 KStG auf die Ausschüttungen des OT an die OG (s Urt des FG Köln v 15 056.2023, EFG 2024, 326). Ebenfalls hierzu s Hennigfeld (EFG 2024, 330).
Tz. 35
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Die Einschränkung der Verlustnutzung nach § 8c KStG greift grds nur auf der Ebene des OT und umfasst dort auch zugerechnete Verluste der OG. Bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb an der OG (unmittelbar oder mittelbar) greift § 8c KStG auch auf der Ebene der OG und schränkt die Verlustzurechnung zum OT ein (s § 8c KStG Tz 175ff). Bei der Anwendung der sog Stille-Reserven-Klausel auf der Ebene des OT sind stille Reserven im BV der OG nicht zu berücksichtigen (s § 8c KStG Tz 278).
Einen sog fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG kann es bei einem OT nicht geben, da § 8d Abs 1 S 2 Nr 2 bzw Abs 2 S 2 Nr 5 KStG einer Anwendung des § 8d Abs 1 S 1 KStG entgegenstehen. Bei einer OG kann es hingegen einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG hinsichtlich der vororganschaftlichen Verluste geben (s § 8d KStG Tz 41).
Tz. 36
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Der Spendenhöchstbetrag nach § 9 Abs 1 Nr 2 KStG ist bei OT und OG getrennt zu ermitteln (s R 9 Abs 5 KStR 2022).
1.3.2 Verhältnis zu den Regelungen im EStG
Tz. 37
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Die Eink-Ermittlungsvorschriften des EStG, auch § 2a EStG, § 4 Abs 4a EStG, § 4j EStG, § 4k EStG und § 15a EStG sind nach allg Grundsätzen bei OT und OG anzuwenden. Wegen der Anwendung des § 4h EStG s Tz 33.
Tz. 38
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Hinsichtlich der Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, des § 3 Nr 40 EStG sowie der §§ 43, 44 EStG ist zu unterscheiden:
a) |
Für Gewinnabführungen gelten diese Vorschriften grds nicht, weil eine organschaftliche Gewinnabführung keinen Bezug iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG darstellt. |
b) |
Anzuwenden sind diese Vorschriften jedoch auf die Ausschüttung vororganschaftlicher Gewinnrücklagen, weil es sich insoweit um eine originäre GA handelt; weiter auf eine in vororganschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführung, die gem § 14 Abs 3 S 1 KStG als GA gilt. Die genannten Regelungen sind ebenfalls auf Az iSd § 16 KStG anzuwenden. |
Bei den organschaftlich veranlassten Mehr-/Minderabführungen iSd § 14 Abs 4 KStG spielt § 3 Nr 40 EStG bei der Auflösung der AP sowie bei der Einlagelösung nach Inkrafttreten des KöMoG bei einer den Bw der Beteiligung übersteigenden Einlagenrückgewährt eine Rolle.
Tz. 39
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Die Frage nach der Anwendung des § 3c Abs 2 EStG kann sich nur bei einem OT in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer PersGes (mit natürlichen Personen als MU) stellen, und zwar bei Tw-Abschr auf die Organbeteiligung sowie bei Veräußerungskosten in Zusammenhang mit der Veräußerung der Organbeteiligung. Finanzierungskosten, die auf den Erwerb der Organbeteiligung entfallen, sind jedoch voll abzb, weil sie mit einer Gewinnabführung und nicht mit einer GA iV stehen (s Tz 845).
Tz. 40
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Nach § 4 Abs 5 Nr 9 EStG sind Az an Min...