Tz. 5

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 12 UmwStG steht in enger Verbindung zu anderen Vorschriften des EStG, des KStG und des UmwStG:

Verhältnis zu Vorschriften des EStG

§ 12 Abs 1 S 1 UmwStG kann bei erstmaliger St-Verstrickung eines WG durch grenzüberschreitende Hereinverschmelzung in Widerspruch zu § 4 Abs 1 S 7, § 6 Abs 1 Nr 5a EStG stehen. Nach den letztgenannten Vorschriften wäre das betr WG nämlich mit dem gW anzusetzen. UE ist § 12 Abs 1 S 1 UmwStG vorrangig (dazu s Tz 21).

§ 12 Abs 1 UmwStG ist lex specialis im Verhältnis zu den allg Bewertungsregelungen in § 6 EStG, wobei § 12 Abs 1 S 2 UmwStG die Regelung des § 6 EStG zur Wertaufholung ergänzt.

Für den Fall einer nicht 100%igen Beteiligung der übernehmenden an der übertragenden Kö enthält § 12 Abs 2 S 1 UmwStG eine korrespondierende Regelung zu § 4 Abs 1 EStG (s Tz 49ff).

Verhältnis zu Vorschriften des KStG

§ 12 Abs 2 S 2 UmwStG ordnet in dem Umfang die Anwendung des § 8b KStG auf den Übernahmegewinn an, in dem die übernehmende an der übertragenden Kö beteiligt ist (s Tz 59ff).

§ 29 KStG regelt ergänzend zu den §§ 11, 12 UmwStG die Auswirkungen einer Verschmelzung zwischen Kö auf das stliche Einlagekto (dazu s die Kommentierungen zu den §§ 29 KStG).

Verhältnis zu anderen Vorschriften des UmwStG

Wegen des Verhältnisses zu § 11 UmwStGTz 2. Im Kontext zu den §§ 11 und 12 UmwStG steht der § 13 UmwStG, der die ertragstlichen Auswirkungen der Verschmelzung auf der Ebene der AE der übertragenden Kö regelt.

Nach § 15 UmwStG, der die ertragstlichen Folgen der Spaltung von Kö regelt, ist § 12 UmwStG bei der Auf- und Abspaltung sowie bei der Teilübertragung entspr anzuwenden, allerdings unter Beachtung der sich aus § 15 UmwStG ergebenden Einschränkungen und weiteren Voraussetzungen (s § 15 UmwStG Tz 42ff).

Nach § 19 UmwStG gilt § 12 UmwStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags der übernehmenden Kö.

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