Ausgewählte Literaturhinweise: Allgemeine Literaturhinweise:
Schult/Meining, Betätigung dt gemeinnütziger Kö im Ausl, FR 2005, 977;
Thömmes/Nakhai, Gemeinnützigkeitsrecht – Förderung der Allgemeinheit und Satzungsbestimmungen zur Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit – Anm zu dem BMF-Schr v 20.9.2005 – IV C 4 – S 0181–9/05, DB 2005, 2259;
Martini, Der Gemeinnützigkeitsstatus beschr stpfl Kö, ISR 2015, 97;
Weitemeyer/Bornemann, Problemstellungen gemeinnütziger Tätigkeit mit Ausl-Bezug, FR 2016, 437.
1.3.1 Inhalt des § 51 Abs 2 AO
Tz. 8
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Durch das JStG 2009 v 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) ist § 51 AO mit Wirkung ab dem 01.01.2009 um die Abs 2 und 3 erweitert worden. Dabei ist in Abs 2 ein sog "struktureller Inl-Bezug" für Ausl-Sachverhalte (s BT-Drs 16/11108, 55/56) normiert worden (s AEAO Nr 7 zu § 51 Abs 2).
Um den Inl-Bezug nicht nur bei der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (§ 52 AO), sondern auch bei der Verfolgung mildtätiger und kirchlicher Zwecke (s §§ 53, 54 AO) vorauszusetzen, wurde dieses Tatbestandsmerkmal in die allg Vorschrift des § 51 AO integriert. Durch § 51 Abs 2 AO wird der Inl-Bezug für alle Sachverhalte vorgeschrieben, in denen die st-begünstigten Zwecke im Ausl verwirklicht werden, also auch für mildtätige und kirchliche Zwecke (s BT-Drs 16/10189, 109, 16/11108, 55/56).
1.3.2 Gründe für die Ergänzung des § 51 AO um Abs 2
Tz. 9
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Auslöser der Ergänzung des § 51 AO um den neuen Abs 2 war das Urt des EuGH v 14.09.2006 – C 386/04 ("Stauffer"), (EUGHE, Beil zu BFH/NV 1/2007, 55). Der EuGH hatte entschieden, es sei mit dem EG-Vertrag nicht vereinbar, wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU (Italien) ansässige und nach dessen Recht als gemeinnützig anerkannte Stiftung, die ihre gemeinnützigen Zwecke nicht in D verfolgt (CH), sondern hier nur Vermietungs-Eink erzielt und insoweit beschr stpfl ist, anders als gemeinnützige Einrichtungen, die in D unbeschr stpfl sind, keinen Anspruch auf Befreiung von der KSt hat (s § 5 Absl Nr 9 KStG sowie § 5 Abs 2 Nr 2 KStG bisherige Fassung). Der EuGH sah darin einen Verstoß gegen die Kap-Verkehrsfreiheit, weil die KSt-Befreiung allein an die Belegenheit des Sitzes der gemeinnützigen Einrichtung anknüpfe und dies kein die Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund sei. Die Regelung des § 51 Abs 2 AO ist eine Reaktion des St-Ges-Gebers auf das Urt des EuGH v 14.09.2006, C-386/04, Stauffer, aaO.
Die StBefreiung aufgr Gemeinnützigkeit gilt nach § 5 Abs 2 Nr 2 KStG auch für ausl Kö. Nach Recht eines EU-/EWR-Staates als st-begünstigt anerkannte Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Gebiets eines dieser Staaten befinden, werden den inl st-begünstigten Kö bei der Besteuerung gleichgestellt. Damit wird auch bei diesen beschr stpfl Kö der Bereich der Vermögensverwaltung nicht besteuert, sondern nur deren wG.
Aber: Keine KSt-Befreiung nach § 5 Abs 2 Nr 2 KStG für eine im Inl beschr stpfl Stiftung mit Sitz in der Schweiz, vgl FG BW, Urt v 23.04.2015 (3 K 1766/13, npoR 2016, 35). Die dagegen eingelegte Rev wurde vom BFH mit Urt v 15.11.2017, I R 39/15, zurückgewiesen. Der BFH hält im Urt an seiner ständigen Rspr fest, dass Maßstab der Gemeinnützigkeit allein das dt Recht ist, egal, ob die betreffende Kö im In- oder Ausl ansässig ist. Beschr stpfl Kö aus Drittstaaten sind deshalb in D nicht gemeinnützig.
Voraussetzung für die StBefreiung ist, dass diese Kö nach ihrer Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tats Geschäftsführung ausschl und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (vgl § 51 bis 68 AO). Durch die Bezugnahme auf § 5 Abs 1 Nr 9 KStG in § 5 Abs 2 Nr 2 KStG ist damit aber keine Ausweitung der als gemeinnützig anzuerkennenden Zwecke verbunden. Vgl auch BFH-Urt v 20.12.2006 (BStBl II 2010, 331).
Tz. 10
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Nach § 51 Abs 2 AO ist jedoch Voraussetzung für die St-Vergünstigung ein struktureller Inl-Bezug.
Bei Zweckverwirklichung im Ausl ist Voraussetzung für die St-Vergünstigung einer Kö, dass natürliche Pers, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in D haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Kö neben der Verwirklichung der st-begünstigten Zwecke auch zum Ansehen der B-Rep im Ausl beitragen kann (sog struktureller Inl-Bezug). Es wird damit ein Bezug der Zweckverwirklichung zu D gefordert.
Die erforderliche "Ansehensförderung" und die Frage, wie "spürbar" und "messbar" sich die Tätigkeit auf das Ansehen D im Ausl auswirken muss, wurde im AEAO Nr 7 zu § 51 Abs 2 wie folgt geregelt:
Zitat
„Falls durch die Tätigkeit im Ausl keine im Inl lebenden Pers gefördert werden, ist ein Inl-Bezug gegeben, wenn die Tätigkeit der Kö neben der Verwirklichung der st-begünstigten Zwecke auch zur Verbesserung des Ansehens D im Ausl beitragen kann. Dabei bedarf es keiner spürbaren oder messbaren Auswirkung auf das Ansehen D im Ausl. Bei im Inl ansässigen Kö ist der mögliche Beitrag zum Ansehen D im Ausl – ohne besonderen Nachw – bereits dadurch erfüllt, dass sie sich personell, finanziell, planend, schöpferisch o...