Tz. 6
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Einlagen sind grds bei allen Arten von Kö denkbar. Vorrangig kommen sie natürlich bei Kap-Ges vor, sie sind aber auch bei anderen Rechtsformen denkbar. Bei Kö, die nicht unter § 8 Abs 2 KStG fallen (zB Vereine oder Stiftungen) kann sich eine Einlage aber auch innerhalb desselben St-Subjekts ergeben. Ebenso kann eine Kö des öff Rechts eine Einlage in ihren BgA leisten (dazu s § 4 Tz 223ff).
Einlagen können auch an st-befreite Kö erbracht werden (s Urt des BFH v 21.09.1989, BStBl II 1990, 86, zu Einlagen in eine st-befreite Gen). Die Frage, ob die Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils im Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, kann bei einer st-befreiten Kö allerdings uU anders zu beantworten sein als bei einer stpfl Kö (grds zur Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis s Tz 50ff). Dies ist vor allem darin begründet, dass sich der Zuwendende bei einer Zuwendung zB an eine gemeinnützige Kö seiner Vermögenswerte begibt; eine Rückgabe der Vermögenswerte ist aufgr der Restriktionen des Gemeinnützigkeitsrechts idR ebenso ausgeschlossen wie eine Ausschüttung der lfd Erträge an den Gesellschafter. Auch eine Werterhöhung der Anteile ist idR durch die Zuwendung nicht zu verzeichnen.
Der Anwendungsbereich verdeckter Einlagen soll allerdings auf solche Kö beschr sein, die ihren AE oder Mitgliedern kap-mäßige oder mitgliedschaftsähnliche Rechte gewähren (s Urt des BFH v 21.09.1989, BStBl II 1990, 86; s auch H 8.9 "Anwendungsbereich" KStH 2022). Somit ist zB keine verdeckte Einlage in eine Stiftung möglich (ebenso bei Anstalten); dazu s auch Gosch (in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 8 Rn 89) unter Hinw auf das Urt des BFH vom 22.09.1959 (BStBl III 1960, 37). Daraus folgt stlich, dass zB ein Betrieb oder ein MU-Anteil nach § 6 Abs 3 EStG zum Bw in eine Stiftung übertragen werden kann; für eine verdeckte Einlage in eine Kap-Ges ist § 6 Abs 3 EStG demggü nicht anwendbar, da hier das Rechtsinstitut der verdeckten Einlage die Anwendbarkeit von § 6 Abs 3 EStG ausschließt (s Schr des BMF v 03.03.2005, BStBl I 2005, 458, Rn 2; offen gelassen im Urt des BFH v 24.08.2000, BStBl II 2005, 173). Allerdings ist innerhalb einer Stiftung eine Einlage von ihrem Vermögensverwaltungsbereich in einen wG denkbar. Ebenso soll bei einem Zweckvermögen keine verdeckte Einlage möglich sein (s Gosch, in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 8 Rn 201, zum vergleichbaren Problem bei vGA).
Bei einer KGaA kommt eine verdeckte Einlage durch die Kommanditaktionäre in Betracht, da sie wie Aktionäre einer AG zu behandeln sind (s Fehrenbacher, in Sch/F, 2. Aufl, § 8 KStG Rn 652). Für den phG gelten demgegenüber die estlichen Einlageregeln. Ebenso sind verdeckte Einlagen bei einem VVaG möglich (s Urt des BFH v 13.11.1991, BStBl II 1992, 429; das Urt ist zwar zum umgekehrten Problem bei einer vGA ergangen, die Aussagen sind uE jedoch auf die verdeckte Einlage übertragbar). Nach Auff des BFH ist auch bei anderen Arten von Vereinen eine verdeckte Einlage möglich; die mitgliedschaftliche Beteiligung reicht dafür als Grundvoraussetzung aus (s Urt des BFH v 08.08.2001, BFH/NV 2001, 1436; tendenziell wohl aA Reimer/Waldhoff, FR 2002, 318).