Tz. 22

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Auch Pers, die Anteile an der Übernehmerin halten und weder Einbringende noch Rechtsnachfolger des Einbringenden sind, können von dem pers Anwendungsbereich von § 22 UmwStG erfasst werden (Dritte Pers). Diese AE können unter bestimmten Voraussetzungen – wie der originäre Einbringende oder seine Rechtsnachfolger – sperrfristverletzende Tatbestände verwirklichen (s Tz 29a) und sind zudem nachw-verpflichtet iSd § 22 Abs 3 UmwStG (s Tz 113). Ob die Dritt-Pers auch den Einbringungsgewinn I zu versteuern haben, ist str (s Tz 112).

Dies ist der Fall, wenn

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