Tz. 1553
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Sofern die begünstigte Person MU der übernehmenden Pers-Ges wird (und somit die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs 1 oder 2 UmwStG anwendbar ist), sind die bisher als vGA angesetzten Beträge ab dem stlichen Übertragungsstichtag (also rückwirkend) als Entnahmen zu behandeln (und nicht mehr als Kap-Erträge iSv § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG). Hierzu s UmwSt-Erl 2011 Rn 02.32.
Davon unberührt bleibt allerdings eine Zurechnung von Bezügen iSd § 7 UmwStG iVm § 20 Abs 1 Nr 1 EStG.
Tz. 1554
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Wird die von der vGA begünstigte Person nicht MU der übernehmenden Pers-Ges (= im Rückwirkungszeitraum ausgeschiedene Gesellschafter) handelt es sich (noch) um eine vGA der übertragenden Kö (an einen Nicht-mehr-Gesellschafter; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 39). Für diese vGA ist in die stliche Übertragungs-Bil der übertragenden Kö ein passiver Korrekturposten einzustellen, der wie eine Ausschüttungsverbindlichkeit wirkt. Der passive Korrekturposten wird zB bei einer vGA aufgrund einer überhöhten Gehaltszahlung durch die Buchung "Gehaltsaufwand an passiver Korrekturposten" gebildet. Die dadurch eintretende Vermögens- und Einkommensminderung wird dann als vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG außerhalb der St-Bil iRd Einkommensermittlung wieder hinzugerechnet.
Tz. 1555
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Dieser passive Korrekturposten wird auch in der St-Bil des übernehmenden Rechtsträgers ausgewiesen. Die oben (s Tz 1552) beispielhaft angenommene überhöhte Gehaltszahlung stellt bei der übernehmenden Pers-Ges keinen abziehbaren Gehaltsaufwand (an einen Nichtgesellschafter) dar, sondern führt iHd überhöhten Gehaltszahlung zu einer erfolgsneutralen Auflösung des passiven Korrekturpostens (Buchung "Passiver Korrekturposten an Bank").
Eine Einkommensminderung tritt durch die Bildung des passiven Korrekturpostens bei der übertragenden Kö nicht ein, denn ein sich aus der Bildung ergebender Aufwand ist außerhalb der stlichen Übertragungs-Bil iRd Einkommensermittlung wieder zu korrigieren. Innerhalb der stlichen Übertragungs-Bil verringert sich jedoch das übergehende BV und damit die Grundlage für die Ermittlung des Übernahmeergebnisses nach § 4 Abs 4 bis 6 UmwStG.
Das nach Bildung des passiven Korrekturpostens in der stlichen Übertragungs-Bil verbliebene EK stellt die Ausgangsgröße für die Ermittlung der offenen Rücklagen iSd § 7 UmwStG dar. Bei der Zurechnung der offenen Rücklagen iSd § 7 UmwStG gegenüber einem im Rückwirkungszeitraum neu eintretenden Gesellschafter sind die Ausschüttungen an Gesellschafter, für die die Rückwirkungsfiktion gilt, vorab zu berücksichtigen; s UmwSt-Erl 2011 Rn 02.31 und Rn 02.33.
Tz. 1556
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Bei den ausgeschiedenen Gesellschaftern sind die vGA im Rückwirkungszeitraum als Einnahmen nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zu behandeln und nach den allgemeinen Grundsätzen zu besteuern (zB § 3 Nr 40 EStG, § 32d EStG oder § 8b KStG). Diese vGA gelten für die Anwendung des § 27 Abs 1 S 3 KStG als am stlichen Übertragungsstichtag abgeflossene Leistung. Die St-Bescheinigung ist von der übertragenden Kö bzw dem übernehmenden Rechtsträger als stlichen Rechtsnachfolger (s § 4 Abs 2 S 1 UmwStG) auszustellen. Zum Zeitpunkt des Zuflusses sowie zum Einbehalt und zur Abführung der KapSt gelten die allgemeinen Grundsätze; s UmwSt-Erl 2011 Rn 02.28 und Rn 02.30.
Tz. 1557–1700
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
vorläufig frei