Tz. 299a

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Nach § 20 Abs 4a S 2 EStG liegt ein Kap-Ertrag iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG vor, soweit der Stpfl neben dem Anteilstausch eine Gegenleistung (sog Spitzenausgleich) erhält. Diese Gegenleistung gilt als Ertrag iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG und unterliegt der AbgeltungSt (s Steinlein, DStR 2009, 509, 510 und s Bron/Seidel, DStZ 2009, 268, 270).

Die Regelung des § 20 Abs 4a S 2 EStG ist uE krit zu beurteilen, da sie in die Bestandsschutzregelungen für Altanteile eingreift und zu unsystematischen Ergebnissen führt.

Obwohl es sich bei dem Spitzenausgleich im Grunde um eine Gegenleistung iRe nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG stbaren Vorgangs handelt, erfolgt die Besteuerung wie eine Ausschüttung (Kap-Ertrag gem § 20 Abs 1 Nr 1 EStG). Hierzu auch s § 13 UmwStG Tz 19. Obwohl tats keine Fruchtziehung vorliegt, sondern ein Veräußerungsgeschäft in Form eines Tausches, hat dies zur Folge, dass der Gegenleistung iSd § 20 Abs 4a S 2 EStG keine AK gegengerechnet werden können. Soweit es sich bei den hingegebenen Anteilen um Aktien handelt, kann der Ertrag für einen Ausgleich mit Verlusten aus der Veräußerung von Aktien nicht genutzt werden (s § 20 Abs 6 S 5 EStG). Wird dem AE für die Hingabe von Anteilen, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden und bei denen die einjährige Veräußerungsfrist iSd § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG aF bereits abgelaufen ist, eine Gegenleistung gewährt, unterliegt diese uE – außer in den Fällen des § 13 und § 21 UmwStG – nicht der Besteuerung, da § 20 Abs 4a S 2 iVm S 1 EStG einen stpfl Gewinn iSd Abs 2 voraussetzt und dieser nur bei nach dem 31.12.2008 erworbenen Anteilen entstehen kann. Würde man in diesem Fall die Gegenleistung als stpfl Kap-Ertrag behandeln, würden aufgrund des Tauschvorgangs stille Reserven über den Ablauf der einjährigen Haltefrist hinaus erneut stverstrickt (so auch s Urt des FG Ddf v 11.12.2012, EFG 2013, 520; Rev-Az BFH: VIII R 10/13). Ebenso s Urt des FG München v 06.06.2013 (EFG 2013, 1913; Rev-Az BFH: VIII R 42/13). Ebenfalls hierzu s Bron (DStR 2014, 353, 355). AA die Fin-Verw (s Schr des BMF v 09.10.2012, BStBl I 2012, 953, Rn 100) sowie s Zuschlag (NWB 2013, 2781). Hierzu auch s Bron/Seidel (DStZ 2009, 268, 270) und s Schießl (in W/M, § 13 UmwStG Rn 394).

Zum zeitlichen Anwendungsbereich s Tz 307, 308.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge