Tz. 282
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Der Gläubiger der Kap-Erträge unterliegt mit den Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG der beschr KSt-Pflicht nach § 2 Nr 2 KStG. Mit Abzug der KapSt ist die KSt für diese Eink abgegolten (s § 32 Abs 1 Nr 2 KStG). Die nach § 43 Abs 1 Nr 7b EStG zu erhebende KapSt ist definitiv; eine tw Abstandnahme vom St-Abzug nach § 44a Abs 8 EStG (iHv zwei Fünfteln) kommt nicht in Betracht. Der Ges-Geber wollte durch die Regelung in § 44a Abs 8 EStG und den hieran anknüpfenden KapSt-Satz iHv 15 % für Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG den St-Satz für die endgültige Belastung der inl öff Hand als Empfänger einer GA oder einer Leistung iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG an den tariflichen St-Satz für die KSt anpassen (s BT-Drs 16/4841, 68).
Tz. 283
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Fallen die ausschüttungsgleichen Leistungen und vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG beim Gläubiger der Kap-Erträge in einem inl gew Betrieb an, werden sie in der Veranlagung zur KSt erfasst. Die Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG fallen unter § 8b KStG und sind daher regelmäßig nach Abs 1 S 1 dieser Vorschrift stfrei. Allerdings ist auch insoweit die Regelung des § 8b Abs 4 KStG zur StPflicht von Streubesitzdividenden zu beachten (s § 8b KStG Tz 245ff). Fraglich kann insoweit uE jedoch sein, nach welchem Maßstab der Umfang der Beteiligung an einer jur Pers d öff Rechts zu bemessen ist, an der es keine "Beteiligte" (= AE), sondern – wie bei einem Zweckverband – nur "Mitglieder" gibt. Allerdings haben auch derartige jur Pers d öff Rechts idR ein EK oder ein Stamm-Kap (s § 27 KStG Tz 95b), so dass sich der prozentuale Anteil der Beteiligung des Leistungsempfängers ermitteln lässt. Zu Fragen in Zusammenhang mit der Aktivierung von "Anteilen" an einem Zweckverband auch s Tz 273. Die einbehaltene KapSt ist iRd Veranlagung zur KSt des Empfängers nach § 36 Abs 2 Nr 2 EStG iVm § 31 KStG in vollem Umfang anzurechnen (ebenso s das Bsp im Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 11 und s Tz 274).
Tz. 284
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
In den Fällen des § 8b Abs 6 S 2 KStG (mittelbarer Bezug einer Leistung iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG durch einen BgA über eine zwischengeschaltete, nicht stpfl Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse) gewährt die Fin-Verw die Anrechnung der KapSt bei dem BgA auf der Grundlage einer Kopie der KapSt-Bescheinigung, die im Original der die Beteiligung vermittelnden Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse vorliegt (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 11 und Rn 12). Dies betrifft insbes die Fälle, in denen öff-rechtliche Sparkassen über den Sparkassen- und Giroverband an der die Leistungen erbringenden Landesbank beteiligt sind (s § 8b KStG Tz 417ff). Zur insoweit für die Anwendung des § 8b Abs 4 KStG maßgeblichen Beteiligung s § 8b KStG Tz 422.