Tz. 34a

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

§ 12 Abs 4 ergänzt dessen Abs 1 und stellt sicher, dass es infolge der Anwendung der Sitztheorie (s Tz 111f) infolge des Brexits stlich zu keiner Zurechnungsänderung (also zu keinem Rechtsträgerwechsel) hinsichtlich des einer doppelt ansässigen Kö britischer Rechtsform im Austrittszeitpunkt zuzurechnenden BV führt. Hierdurch soll im Ergebnis ein Gleichlauf der stlichen Beurteilung einer doppelt ansässigen Kö britischer Rechtsform nach dem sog Typenvergleich als Kap-Ges und der Zurechnung von WG nach § 39 AO sowie der hiermit von dieser Kö erzielten Eink gewährleistet werden. Im Einzelnen s Tz 700ff.

[1] § 12 Abs 4 KStG aufgehoben mit Wirkung zum VZ 2020 durch das Ges zur Abwehr von St-Vermeidung und unfairem St-Wettbewerb u zur Änderung weiterer Ges v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2056); zur letztmaligen Anwendung s § 34 Abs 6d S 2 KStG und zur Anwendung von § 8 Abs 1 KStG idF des vorgenannten Ges s § 34 Abs 3c KStG.

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