Tz. 296
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Zur Bemessungsgrundlage für den KapSt-Abzug bei BgA der Gruppe 1 (Gewinnermittlung durch BV-Vergleich/Überschreiten der Umsatz- oder Gewinngrenzen) gehören
13.4.2.1.1 Gewinnbegriff iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG
Tz. 297
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Bei der Besteuerung des Kap-Erträge aus BgA ohne eigene Rechtsspersönlichkeit geht es um die Erfassung von Vorgängen, die bei anderen Kö als (tats) GA anzusehen wären, und die Höhe des zur GA tats zur Verfügung stehenden Betrags richtet sich nach dem hr-lichen Jahresüberschuss (s Urt des FG Ddf v 18.03.2016, EFG 2016, 1179). Als an die Träger-Kö abgeführt (oder der Rücklage zugeführt) kann daher nur der "verwendungsfähige" Gewinn gelten. Maßgebende Größe für die Kap-Erträge der Träger-Kö ist also der Gewinn und nicht das kstliche Einkommen.
Wird eine H-Bil erstellt, ist der Jahresüberschuss (iSd § 275 HGB) lt dieser Bil maßgebend (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rdnr 25 und s Urt des BFH v 30.01.2018, BStBl II 2019, 91). Ist der Jahresüberschuss zB durch Einstellung in die stlich nicht anzuerkennende Instandhaltungsrückstellung (s Strahl in NWB 2018, 3001) oder in eine Drohverlustrückstellung gemindert worden, ist der geminderte Gewinn für die Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG maßgeblich, da insoweit ein verwendungs- bzw rücklagefähiger Gewinn nicht vorhanden ist. Auch soweit der Gewinn lt H-Bil wegen anderer nur stlich zu beachtender Ansatz- und Bewertungsvorbehalte (§§ 5, 6 EStG) von dem für stliche Zwecke maßgeblichen Gewinn abweicht, ist der Gewinn lt H-Bil maßgeblich. Zu Bsp hierzu s Schüttler/Spielmann (DStR 2014, 1365). Zum maßgeblichen Gewinn im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG s Tz 293. Bei BgA ist daher eine zweifache Gewinnermittlung durchzuführen: eine hr-liche Gewinnermittlung für Zwecke der Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG und eine Gewinnermittlung unter Beachtung stlicher Vorschriften für die Besteuerung des BgA nach dem KStG. Der unter Beachtung der stlichen Vorschriften ermittelte Gewinn ist auch maßgeblich für die Ermittlung der "Neurücklagen"; hierzu s § 27 KStG Tz 100dff.
Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 26) ist es in Fällen, in denen nur eine St-Bil aufgestellt wird, aus Vereinfachungsgründen jedoch nicht zu beanstanden, wenn (auch) für die Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG auf den Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG (Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs 1 S 1 EStG) abgestellt wird; dadurch soll die ansonsten erforderliche zweifache Gewinnermittlung vermieden werden (s Schüttler, DStR 2015, 983). Der auf der Grundlage des § 4 Abs 1 EStG erstellte Jahresabschluss kann bei dieser Gewinnermittlung auch aus der kameralen Haushaltsrechnung für den BgA abgeleitet werden (s Urt des FG Münster v 30.01.2013, EFG 2013, 1165).
Tz. 298
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
vorläufig frei
Tz. 299
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Wenn sich zB durch eine später durchgeführte stliche Bp für stliche Zwecke ein anderer Gewinn oder ein abw zu versteuerndes Einkommen ergibt, wird der Jahresüberschuss iSd § 275 HGB hierdurch idR nicht berührt; derartige Feststellungen haben daher grds keine Auswirkungen auf die Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG (ebenso s Schiffers, DStZ 2019, 705).
Nach Rechts-Auff der Fin-Verw (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 25) kommt es jedoch nicht zwingend auf das Jahresergebnis nach dem (durch die entspr Gremien) festgestellten (hr-lichen) Jahresabschluss an, sondern auf das nach den hr-lichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelte zutr Jahresergebnis. Von einer Bp aufgedeckte fehlerhafte hr-liche Bilanzansätze (nicht jedoch sonstige Bp-Feststellungen, die sich nicht auf den Gewinn nach HR, sondern zB nur auf die Einkommensermittlung auswirken) sind daher im Jahr der Fehlbuchung und nicht erst im Zeitpunkt der Anpassung der H-Bil zu korrigieren (ebenso s Urt des BFH v 30.01.2018, BStBl II 2019, 91). Eine spätere entspr Anpassung der H-Bil an die St-Bil hat keine Auswirkung auf den kapstpfl Gewinn, dh der Gewinn bzw Verlust aus dieser Anpassung darf den kapstpfl Gewinn nicht (erneut) erhöhen bzw vermindern.
Die oa Ausführungen gelten im Falle des Verlustes eines Regiebetriebs entspr hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe dieser Verlust zu einem Zugang beim stlichen Einlagekto führt (hierzu s Tz 319ff). Die vorstehende Rechts-Auff ist uE jedoch nur bei einem Regiebetrieb anzuwenden. Bei einem Eigenbetrieb, bei dem erst die tatsächliche Transferierung des Gewinns in den nichtunternehmerischen Bereich der Träger-Kö zu Eink aus KapV führt (s Tz 322), kommt es dagegen uE nicht darauf an, für welchen VZ Mehrgewinne ermittelt werden, sondern darauf, wann diese tats an die Träger-Kö abgeführt werden.
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