Tz. 370

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Auf den Gewinn eines Eigenbetriebs kann die Träger-Kö erst dann zugreifen, wenn der Gewinn durch Ausschüttungbeschl oder vGA an die Träger-Kö für Zwecke außerhalb des BgA überführt wird (s Tz 322). Der Gewinn eines in 2001 endenden Wj eines Eigenbetriebs unterfällt daher der KapSt-Pflicht, wenn ein entspr Ausschüttungsbeschl nach dem 31.12.2001 gefasst worden ist (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 67, unter Hinw auf das BFH-Urt v 16.11.2011, BStBl II 2013, 328).

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