Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 302
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Werden einem Stpfl Anteile iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG an einer Kap-Ges zugeteilt, ohne dass er eine gesonderte Gegenleistung – zB in Form eines Tauschs oder einer Geldzahlung – zu entrichten hat, werden nach § 20 Abs 4a S 5 EStG der Ertrag und "die AK dieser Anteile"mit null Euro angesetzt, wenn die Voraussetzungen der S 3 und 4 des § 20 Abs 4a EStG (dazu s Tz 300–301) nicht vorliegen und die Ermittlung der Höhe des Kap-Ertrags nicht möglich ist. Die Regelung gilt somit nicht, wenn die erhaltenen Anteile die Voraussetzungen des § 17 EStG erfüllen. Die Besteuerung soll auch in diesen Fällen erst bei späterer Veräußerung der Anteile erfolgen. Nach der bisherigen Rechtslage führte die Zuteilung von Anteilen ohne eine gesonderte Gegenleistung idR zu einer Besteuerung als Kap-Ertrag (s Schr des BMF v 25.10.2004, BStBl I 2004, 1034 Rn 18 ff). Ausführlich s Tz 62. Dementspr richteten sich die AK der zugeteilten Anteile nach der Höhe der Bezüge, die als Eink (einschl evtl stfrei gebliebener Teile) angesetzt wurden. Der Fin-Aussch des BT (s BT-Drs 16/11108, 16) rechtfertigt die Regelung des § 20 Abs 4a S 5 EStG damit, dass es für die Kreditinstitute insbes bei Ausl-Sachverhalten regelmäßig nicht zu erkennen sei, ob die Einbuchung zusätzlicher Anteile eine sofort wirksame Sachausschüttung oder lediglich eine Kap-Rückgewähr darstellt. Entspr gelte für sog Spin-off-Vorgänge. Bei den von den Emittenten so bezeichneten Vorgängen könne es sich um eine (evtl stneutrale) Abspaltung oder eine Sachausschüttung handeln. Im Ergebnis sollen die Kreditinstitute von aufwändigen Ermittlungen im StAbzugsverfahren freigestellt werden, da dies dem Sinn und Zweck des KapSt-Abzugsverfahrens zuwider läuft. Folglich soll in diesen Fällen auch insoweit auf der Ebene der AE ein Veranlagungsverfahren vermieden werden.
Tz. 303
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
§ 20 Abs 4a S 5 EStG betrifft jede Sachausschüttung in Form von Anteilen an einer Kap-Ges, ohne zusätzliches Entgelt und außerhalb einer Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln, also zB auch die Sachauskehrung iR von sog Spin-off- oder Stock-Dividend-Vorgängen (s Haisch/Helios, Ubg 2009, 250, 255). Die Ausschüttung von Anteilen einer TG stellt eine geldwerte Vorteilszuwendung an den AE der MG dar, so dass dem AE in Gestalt der sog Spin-off-Dividende im Grunde stpfl Kap-Erträge zufließen (hierzu s Urt des FG Rh-Pf v 08.06.2004, EFG 2005, 1449).
Nach Auff des BFH ist demgegenüber bei der Übertragung von Anteilen durch eine in einem Drittstaat ansässige TG an einer anderen Kö iRe Spin-off-Vorgangs – außerhalb des Anwendungsbereichs des § 15 UmwStG – nicht per se von stpfl Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG auszugehen (s BFH-Urt v 20.10.2010, BFH/NV 2011, 669). Der BFH stellt die Stpfl von Vermögensübertragungen in Form von Anteilen außerhalb einer NK-Herabsetzung bei Kap-Ges zwar nicht allgemein in Frage. Es sollen in diesen Fällen aber ausnahmsweise dann keine stpfl Einnahmen aus KapV vorliegen, wenn unter Berücksichtigung des maßgeblichen ausl Handels- und Gesellschaftsrechts von einer Rückzahlung aus einer Kap-Rücklage auszugehen ist. Da es sich hierbei um eine Tatsachenfeststellung handelt, hat der BFH das Klageverfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Fin-Verw vertritt demgegenüber die Auff, dass – wenn die Voraussetzungen einer echten NK-Herabsetzung bzw des § 15 UmwStG nicht vorliegen – ohne weitere Prüfung von stpfl Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG auszugehen ist (s Schr des BMF v 25.10.2004, BStBl I 2004, 1034 Rn 34 und s Schr des BMF v 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rn 113). Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wer nachweispflichtig ist für die (Nicht-)Versteuerung der Anteilszuwendung. Muss die Fin-Verw, wenn sie die Bezüge der Besteuerung unterwerfen will, belegen können, dass keine Aussch aus der Kap-Rücklage vorliegt oder muss umgekehrt der Stpfl nachweisen, dass keine stpfl Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG vorliegen. UE ist der BFH in dem Urt v 20.10.2010 (BFH/NV 2011, 669) nicht von dem Grundsatz abgerückt, dass bei der Übertragung von Anteilen an anderen Kö iRe Spin-off-Vorgangs von stpfl Einnahmen auszugehen ist. Durch das Urt wurde lediglich klargestellt, dass im Ausnahmefall, dann nämlich, wenn eine Ausschüttung aus der Kap-Rücklage vorliegt, keine stb Einnahmen vorliegen. Nach den allgemeinen Beweislastregeln obliegt es demnach dem Stpfl, nachzuweisen, ob die Voraussetzungen eines solchen – für ihn günstigen – Ausnahmefalls vorliegen. Hinzu kommt, dass es sich bei den vorstehenden Sachverhaltsgestaltungen um Ausl-Fälle handelt, bei denen für den Stpfl eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht (s § 90 Abs 2 AO). Die Sachverhaltsermittlung dürfte mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, da die Frage, welche Bestandteile des EK bei der Ausschüttung verwendet wurden, idR nur durch Angaben der ausschüttenden Kö selbst geklärt werden kann.
Das vorstehende BFH-Urt betrifft das Streitjahr 1998 und damit die Rechtslage vor Inkra...