Alexandra Pung, Lukas Gläßer
14.1 Erstmalige Anwendung des § 24 Abs 3 S 2 UmwStG idF des UntStFG (§ 27 Abs 7 S 1 UmwStG nF)
Tz. 46
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
§ 24 Abs 3 S 2 UmwStG idF des UntStFG ist nach § 27 Abs 7 S 1 UmwStG idF des UntStFG erstmals auf Einbringungen nach dem 31.12.2000 anzuwenden.
Fraglich erscheint, auf welchen der folgenden denkbaren Zeitpunkte abzustellen ist:
• |
Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit in den Fällen der Einbringung durch Gesamtrechtsnachfolge, dh Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das H-Reg; |
• |
Zeitpunkt des Übergangs des wirtsch Eigentums in den Fällen der Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge; |
• |
stlicher Übertragungsstichtag in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge (s § 24 Abs 4 HS 2 UmwStG). |
UE ist in den Fällen der rückwirkenden Einbringung auf den stlichen Übertragungsstichtag iSd § 24 Abs 4 HS 2 UmwStG abzustellen. Hierzu s § 24 UmwStG nF Tz 148 f. In den übrigen Fällen ist uE in den Fällen der Einbringung durch Gesamtrechtsnachfolge auf den Zeitpunkt der Eintragung ins H-Reg und in den Fällen der Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtsch Eigentums abzustellen.
Tz. 47
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
§ 24 Abs 3 S 2 UmwStG idF des UntStFG regelt, dass der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG nur dann für einen bei der Einbringung entstehenden VG zu gewähren ist, wenn das eingebrachte BV mit dem Tw angesetzt wird. Weiter regelt § 24 Abs 3 S 2 UmwStG idF des UntStFG, dass die Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1 und 3 EStG nF ebenfalls in den vorgenannten Fällen gewährt wird, soweit der VG nicht unter das Halbeinkünfteverfahren fällt. Bezüglich der Anwendung des § 16 Abs 4 EStG liegt keine materiell-rechtliche Änderung vor, da auch bisher für die Inanspruchnahme des Freibetrags Voraussetzung war, dass das eingebrachte BV mit dem Tw angesetzt worden ist (s § 24 Abs 3 S 2 UmwStG idF des StSenkG).
Die Tarifermäßigung des § 34 Abs 1 EStG idF des StÄndG 2001 ist ab dem VZ 2002 nicht mehr an einen Antrag des Stpfl gebunden.
Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass auch für VG, die durch die Einbringung von BV in 2001 entstehen, der sog ›halbe St-Satz‹ des § 34 Abs 3 EStG idF des StSenkErgG zu gewähren ist. Der Begriff BV umfasst die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs, (Teil-)MU-Anteils und einer im BV gehaltenen Beteiligung, die das gesamte Nenn-Kap der Gesellschaft umfasst.
Die Tarifermäßigung wird nur insoweit gewährt als der durch die Einbringung entstehende VG nicht unter das Halbeinkünfteverfahren fällt.
Wegen der zeitlichen Anwendung des § 3 Nr 40 EStG nF s § 3 Nr 40 EStG nF Tz 117 und Vfg der OFD Koblenz v 15.05.2001, DB 2001 Beil 4.
14.2 Erstmalige Anwendung des § 24 Abs 3 S 4 UmwStG idF des UntStFG (§ 27 Abs 7 S 2 UmwStG nF)
Tz. 48
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
§ 24 Abs 3 S 4 UmwStG idF des UntStFG ist nach § 27 Abs 7 S 2 UmwStG idF des UntStFG erstmals auf Einbringungen nach dem 31.12.2001 anzuwenden. Wegen des Problems, auf welchen Zeitpunkt für die Frage, ob eine Einbringung in 2001 erfolgt ist, abzustellen ist, gelten die Ausführungen in Tz 46 entspr.
Tz. 49
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
§ 24 Abs 3 S 4 UmwStG idF des UntStFG regelt, dass in den Fällen, in denen Einbringungsgegenstand ein Anteil an einem MU-Anteil ist, weder der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG, noch die Tarifermäßigung nach § 34 EStG gewährt wird. Die Regelung steht in Zusammenhang mit der Änderung des § 16 EStG, wonach die Veräußerung oder Aufgabe eines Teils eines MU-Anteils nicht mehr nach § 16 EStG begünstigt ist.