Tz. 6
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
§ 12 UmwStG idF des UmwStG 1995 ist die Nachfolgevorschrift des § 15 UmwStG 1977. Die Vorschrift ist seitdem mehrfach geändert worden, und zwar:
- Durch das Ges zur Forts der UntStRef v 29.10.1997 (BGBl I 1997, 928) wurde der frühere S 4 des § 12 Abs 2 UmwStG gestrichen und § 12 Abs 3 S 2 UmwStG wurde verschärft.
- Durch das Ges v 25.03.1998 (BStBl I 1998, 379) ist § 12 Abs 5 S 1 UmwStG an die Zulassung von Stückaktien angepasst worden. Eine sachliche Änderung war damit nicht verbunden.
- Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BStBl I 1999, 304) wurde eine Verweisung in § 12 Abs 3 UmwStG angepasst.
- Durch das StBereinG v 22.12.1999 (BStBl I 2000, 13) wurde in § 12 Abs 2 UmwStG der S 4 gestrichen. § 12 Abs 3 S 1 UmwStG wurde neu gefasst. Außerdem wurden in den § 12 Abs 3–5 UmwStG Verweisungen angepasst.
- Durch das StSenkG v 23.10.2000 (BStBl I 2000, 1428) wurde § 12 Abs 2 S 3 UmwStG durch einen Verweis auf § 8b Abs 3 KStG ergänzt. § 12 Abs 5 UmwStG wurde an den Wegfall des Anrechnungsverfahrens angepasst.
- Durch das StÄndG 2001 v 20.12.2001 (BStBl I 2002, 4) wurde in § 12 Abs 3 S 2 UmwStG und § 12 Abs 5 S 3 UmwStG das Wort "Verlustabzug" durch den Begriff "Verlustvortrag" ersetzt.
- Durch das UntStFG v 20.12.2001 (BStBl I 2002, 35) wurde § 12 Abs 5 S 1 UmwStG neu gefasst.
- Durch das SEStEG v 07.12.2006 (BStBl I 2006, 2782) ist § 12 UmwStG in vd Punkten geändert worden. Die wichtigste Änderung ist die Streichung des früher in § 12 Abs 3 S 2 UmwStG geregelten verschmelzungsbedingten Verlustübergangs. Durch das SEStEG wurde auch die bisher in § 12 Abs 2 S 2 Hs 2 UmwStG aF enthaltene Regelung, wonach Zuwendungen eines Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse stlich als AK der Beteiligung zu behandeln sind, gestrichen. Sie wurde in den § 4 Abs 2 S 5 UmwStG verlagert (s § 4 UmwSG Tz 31, 32).
- Seit dem SEStEG v 07.12.2006 (BStBl I 2006, 2782) hat § 12 UmwStG keine Änderungen erfahren (wegen der in § 15 KStG verorteten Änderungen bei Verschmelzungen auf eine OG s Tz 61 und s § 15 KStG Tz 65a).
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