Tz. 1812
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Auch ein außen stehender AE iSv § 16 KStG kann Empfänger einer vGA sein. Dies gilt inbesondere dann, wenn der außen stehende AE in schuldrechtlichen Beziehungen mit der OG oder dem OT steht. Eine vGA der OG an einen außen stehenden Gesellschafter setzt eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu diesem voraus.
Beispiele:
Der außen stehende Gesellschafter
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ist für die OG als GF tätig und erhält dafür ein überhöhtes Entgelt, |
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vermietet / verpachtet an die OG ein WG und erhält dafür eine überhöhte Miete / Pacht, |
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gewährt der OG ein Darlehen und erhält dafür überhöhte Zinsen. |
Das Rückwirkungsverbot wird für den außen stehenden AE idR nicht anwendbar sein, da er nicht beherrschend an der OG beteiligt ist (sonst wäre eine Organschaft mit dem OT nicht möglich). Denkbar ist allerdings, dass der außen stehende AE eine nahe stehende Person zum OT oder zu dessen Mehrheitsgesellschafter ist. In diesem Fall wäre dann auch das Rückwirkungsverbot anwendbar (grds zur Anwendbarkeit des Rückwirkungsverbots bei vGA an nahe stehende Personen s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 512).
Tz. 1813
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Der ordentliche und gewissenhafte GF darf einem außen stehenden Gesellschafter auch dann keine Vermögensvorteile zuwenden, wenn seine Handlungsweise für den OT oder eine andere OG von Vorteil wäre (s Urt des BFH v 01.08.1984, BStBl II 1985, 18). Der ordentliche und gewissenhafte GF hat primär die Vermögensinteressen der von ihm geleiteten OG zu beachten und wahrzunehmen, auch wenn bei Gesamtbetrachtung im Organkreis die verhinderte Vermögensmehrung geringer ist als die ersparten Aufwendungen.
Im Urt-Fall ging es um eine vGA wegen Zinslosigkeit einer Forderung der OG gegen ihren Minderheitsgesellschafter, der zugleich nahe stehende Person zum alleinigen Gesellschafter des OT war, wobei der Minderheitsgesellschafter andererseits eine höhere, ebenfalls zinslose Forderungen gegenüber dem OT der OG besaß.
Tz. 1814
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Eine vGA kann auch darin begründet sein, dass der außen stehende AE (aus gesellschaftlichen Gründen) eine überhöhte Ausgleichszahlung erhält. Auch wenn eine solche vGA uU gleichzeitig dadurch veranlasst ist, dass der außen stehende AE eine nahe stehende Person zum OT ist, ist eine solche vGA dem außen stehenden AE zuzurechnen. Zu fehlenden Az, wenn der außen stehende AE eine nahe stehende Person zum OT ist, also zum Konzernverbund gehört, und es sich deshalb nicht um einen außenstehenden AE handelt, s § 16 KStG Tz 2ff.
Tz. 1815
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Eine AG, die mit ihrem Hauptgesellschafter einen GAV abschließt, muss nach § 304 Abs 1 AktG im GAV für außen stehende Aktionäre einen angemessenen Ausgleich durch einen auf die Aktiennennbeträge bezogene wiederkehrende Geldleistung, die sog Az, vorsehen. Sieht der GAV keine Az vor, so ist er nichtig (s § 304 Abs 3 AktG). Dies führt auch zur Versagung der stlichen Anerkennung der Organschaft.
Umstritten ist die Übertragung dieser Grundsätze auf die GmbH. Nach der hier vertretenen Ansicht (s § 16 KStG Tz 5) ist die GAV mit einer GmbH als OG sowohl mit als auch ohne Vereinbarung von Az stlich anzuerkennen.
Bei fehlenden Az ist aber zu prüfen, ob der Verzicht auf die Az nicht aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses erfolgte und damit eine vGA im Unternehmensverbund anzunehmen ist (im Einzelnen s § 16 KStG Tz 13 mwNachw; zweifelnd s Schiffers in E&Y, vGA/vE, F 4 "Organschaft" Tz 13).