1.6.1 Erfordernis der Ausgabe neuer Anteile
Tz. 140
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Gegenleistung für die eingebrachten WG muss die Gewährung ›neuer‹ Anteile an der aufnehmenden Kap-Ges sein (s § 20 Abs 1 S 1 UmwStG). Dies gilt nicht nur für die Sacheinlagegegenstände nach § 20 Abs 1 S 1 UmwStG, sondern auch für die Einbringung einer mehrheitsvermittelnden Beteiligung iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG. Denn gem § 20 Abs 1 S 2 UmwStG wird nur die Aufzählung der in § 20 Abs 1 S 1 UmwStG genannten Sacheinlagege genstände erweitert; im Übrigen gelten auch hier die weiteren Tatbestandsvoraussetzun gen des § 20 Abs 1 S 1 UmwStG (s § 20 Abs 1 S 2 UmwStG: ›Satz 1 ist auch ... anzuwenden ...‹).
Neue Anteile sind die bei der Gründung der Kap-Ges ausgegebenen Anteile sowie die durch eine Kap-Erhöhung zusätzlich geschaffenen Anteile einer bereits bestehenden Kap-Ges. Die Ausgabe neuer Anteile muss (unmittelbar) ursächlich für die Einbringung des begünstigten Vermögens sein. Der Einbringende erhält nämlich die neuen Anteile ›dafür‹, dass er eine Sacheinlage tätigt (s 20 Abs 1 S 1 UmwStG), dh für die Übertragung des Sacheinlagegegenstands. Die Höhe der gewährten Beteiligung und die Höhe des Nennbetrags der Anteile sind hingegen für die Voraussetzungen der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG unmaßgeblich (s Tz 148).
Tz. 141
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Eine Einbringung gegen neue Anteile iSd § 20 Abs 1 UmwStG ist uE auch im Fall der Aufstockung bestehender Anteile gegeben (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 171).
Tz. 142
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Die Vergünstigungen des § 20 UmwStG scheiden aus, im Fall der verdeckten Einlage, der Einbringung gegen ausschließlich eigene Anteile, Genussrechte, stille Beteiligung oder der Beteiligung als phG einer KGaA, im Fall der Umwandlung ohne Ausgabe von Anteilen oder der sog verschleierten Sachgründung (im Einzelnen s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 171).
1.6.2 Keine Sacheinlage bei Gewährung eigener Anteile
Tz. 143
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Die Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Kap-Ges, die sich schon im BV der Übernehmerin befinden (sog eigene Anteile), erfüllt die Voraussetzung des § 20 Abs 1 S 1 UmwStG nicht (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 173 ff).
Der Einwand, dass das Erfordernis der Ausgabe neuer Anteile ein Verstoß gegen EU-Recht bedeute, weil die EG-FRL auch die Ausgabe eigener Anteile an der übernehmenden Gesellschaft begünstige (zB s Thömmes/Schulz/Eismayr/Müller, IWB 2006 Gr 2 F 11, 747, 756), ist uE im Regelungsbereich des § 20 UmwStG unbeachtlich. Denn § 20 UmwStG erfasst nur Inl-Einbringungen, die von der EG-FRL nicht betroffen sind (wegen der Teilbetriebsproblematik, s Tz 52; Ausnahme evtl nur beim ›grenzüberschreitenden‹ Anteilstausch iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG, s § 23 UmwStG [vor SEStEG] Tz 96).
1.6.3 Keine Sacheinlage bei Umwandlung ohne neue Anteile
Tz. 144
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
In bestimmten Fällen der Umwandlung im Wege der Verschmelzung oder Spaltung ist ein hr-liches Kap-Erhöhungsverbot gegeben. Hier ist § 20 UmwStG nicht anwendbar (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 176 ff).
Zur (Aufwärts-)Verschmelzung einer 100%igen Tochter-Pers-Ges auf ihre Mutter-Kap-Ges s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 177.
Zur (Abwärts-)Verschmelzung einer Pers-Handels-Ges auf ihre 100%ige Tochter-Kap-Ges s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 178 ff.
1.6.4 Verschleierte Sachgründung/Sachkapitalerhöhung
Tz. 145
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Die verschleierte (oder verdeckte) Sachgründung einer Kap-Ges (insbes einer GmbH) ist eine Gestaltung, die unter wirtsch Betrachtung der Errichtung einer GmbH durch (hr-liche) Sacheinlagen vergleichbar ist, aber die aufwendigen Formvorschriften umgeht. Hier entsteht zunächst eine Kap-Ges durch Bargründung. Gegen (zeitnahe) Einbringung der von Anfang an vereinbarten Sacheinlage (zB Betrieb oder MU-Anteil) wird die geleistete Bareinlage zurückgezahlt oder mit der noch ausstehenden Bareinlage verrechnet. Im Fall der verschleierten Sach-Kap-Erhöhung wird eine Erhöhung gegen Bareinlage vereinbart und die Geldzahlung auf das neue Kap geleistet (Rspr-Nachweise und Einzelheiten zur hr-lichen Würdigung der verschleierten Sachgründung oder Sach-Kap-Erhöhung s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 180 ff.
Da die verschleierte Sachgründung oder Sach-Kap-Erhöhung zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit des dinglichen Erfüllungsgeschäfts führt, findet stlich § 20 UmwStG mangels ›Einbringung‹ des Vermögens keine Anwendung (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 182). Es gelten die allgemeinen Grundsätze (s Patt, EStB 2003, 482). Selbst wenn man der Auff sein sollte, dass der aufnehmenden Kap-Ges wirtsch Eigentum eingeräumt worden sei, ist der Vorgang gleichwohl nicht nach § 20 UmwStG begünstigt. Im Fall der verdeckten Sacheinlage wäre nämlich die Gegenleistung für die wirtsch Übertragung des Vermögens nicht die Gewährung neuer Anteile, sondern die Aufrechnung mit der Verpflichtung eine Einlage in Geld zu leisten, bzw der Erwerb einer Forderung gegen die Gesellschaft bzw die Rückgewähr von Geld. Ursächlich für die Entstehung der neuen Anteile ist nämlich die vorausgegangene Bargründung bzw Bar-Kap-Erhöhung. Damit scheidet die Anwendung des § 20 UmwStG aus (auch wenn eine in § 20 Abs 1 UmwStG genannte Sachgesamtheit übertragen wird), weil als Gegenleistung für die Übertra...