Tz. 44

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

§ 26 KStG ist nach der Systematik des Gesetzes eine Regelung, die die Höhe der festzusetzenden KSt beeinflusst. Seine Anwendung und Rechtsfolgen sind damit Gegenstand des KSt-Bescheids und nicht etwa des Abrechnungsbescheids wie bei der Anrechnung inl Abzugsteuern (s Urt des BFH v 14.11.1984, BStBl II 1985, 216; s Urt des FG Bremen v 03.09.2003, EFG 2003, 1707). Einschlägige Rb sind daher gegen den KSt-Bescheid zu richten. Zu Nachweisfragen s Tz 123 ff.

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