Alexandra Pung, Torsten Werner
Tz. 592
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Die stliche Behandlung der Verschmelzung von Kap-Ges regeln die §§ 11–13 UmwStG iVm § 29 KStG sowie § 40 KStG aF. Danach kann, wenn die spätere Besteuerung der stillen Reserven gesichert ist und eine Gegenleistung für die Vermögensübertragung nicht gewährt wird oder nur in Gesellschaftsrechten besteht, die untergehende Kö wählen, ob sie das übergehende BV in ihrer stlichen Schluss-Bil mit den Bw, Zwischenwerten oder den gW ansetzt. Im Regelfall wird sie den Ansatz mit dem Bw wählen und damit einen (stpfl) Übertragungsgewinn vermeiden (s § 11 UmwStG Tz 33 ff). Bei der übernehmenden Kö bleiben ein Übernahmegewinn bzw -verlust außer Ansatz (s § 12 UmwStG Tz 29 ff).
Tz. 593
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
§ 13 UmwStG regelt die Rechtsfolgen, die die Verschmelzung von Kap-Ges für die AE der untergehenden Kap-Ges hat. Diese Rechtsfolgen treten unabhängig davon ein, ob die iRd Verschmelzung übergehenden WG in der Schluss-Bil der Überträgerin mit den Bw oder einem höheren Wert angesetzt werden. Wegen der Umwandlung einer ausl Kap-Ges ebenfalls s Tz 134.
Vor Inkrafttreten des SEStEG ergeben sich die folgenden Konsequenzen:
a) |
Hält der AE die Anteile an der untergehenden Kap-Ges in einem BV, gelten diese Anteile als zum Bw veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Kap-Ges als zum Bw angeschafft (s § 13 Abs 1 UmwStG aF). |
b) |
Hält der AE die Anteile an der untergehenden Kap-Ges in seinem PV und ist er iSd § 17 EStG beteiligt bzw sind die Voraussetzungen des § 23 EStG aF erfüllt, gelten diese Anteile als zu ihren AK veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Kap-Ges als zu diesen AK angeschafft (s § 13 Abs 2 UmwStG aF). Die im Zuge der Verschmelzung gewährten Anteile gelten als Anteile iSd § 17 EStG, auch wenn sie selbst keine Beteiligung iSd § 17 EStG an der Übernehmerin darstellen. UE sind dabei als AK der Anteile an der übernehmenden Kö die durchschnittlichen AK der Anteile an der übertragenden Kö anzusetzen. |
c) |
Ist die im PV gehaltene neue Beteiligung an der Übernehmerin eine iSd § 17 EStG, während die wegfallende Beteiligung an der Überträgerin nicht nach § 17 EStG stverhaftet war, gelten gem § 13 Abs 2 S 3 UmwStG aF die neuen Anteile im Zeitpunkt der Umwandlung als zum gW angeschafft. Würden auch hier die AK der Alt-Anteile angesetzt, würden bei einer Veräußerung unzulässigerweise die Wertveränderungen aus der Zeit der "nicht wes" Beteiligung stlich miterfasst. |
d) |
Für einbringungsgeborene Anteile gelten gem § 13 Abs 3 UmwStG aF die vorstehenden Ausführungen zu Anteilen iSd § 17 EStG entspr. |
e) |
War der AE, der die Anteile im PV hält, weder an der übertragenden noch an der übernehmenden Kap-Ges iSd § 17 EStG beteiligt, ergeben sich bei ihm aus der Verschmelzung keine ertragstlichen Auswirkungen. |
Tz. 594
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Nach Inkrafttreten des SEStEG gelten die Anteile an der übertragenden Kö grds als zum gW veräußert und die Anteile an der Übernehmerin als mit diesem Wert angeschafft (s § 13 Abs 1 UmwStG). Auf Antrag können unter bestimmten Voraussetzungen auch die AK fortgeführt werden, wobei die Anteile an der Übernehmerin dann an die Stelle der Anteile an der Überträgerin treten (s § 13 Abs 2 UmwStG). Eine Differenzierung zwischen den vd Arten der Anteile findet grds nicht mehr statt. Wegen Einzelheiten s § 13 UmwStG Tz 1 ff.
Tz. 595
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Fallen im Zusammenhang mit der Aufgabe der alten Anteile Veräußerungskosten an, ergibt sich bei einem Bw-Ansatz ein Veräußerungsverlust iSd § 17 EStG, der iRd § 17 Abs 2 S 6 EStG stlich zu berücksichtigen ist. Wegen der stlichen Behandlung barer Zuzahlungen (sog Spitzenausgleich) an den AE s § 11 UmwStG Tz 66 ff und s § 13 UmwStG Tz 18 ff.