Tz. 144
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
In bestimmten Fällen der Umwandlung im Wege der Verschmelzung oder Spaltung ist ein hr-liches Kap-Erhöhungsverbot gegeben. Hier ist § 20 UmwStG nicht anwendbar (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 176 ff).
Zur (Aufwärts-)Verschmelzung einer 100%igen Tochter-Pers-Ges auf ihre Mutter-Kap-Ges s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 177.
Zur (Abwärts-)Verschmelzung einer Pers-Handels-Ges auf ihre 100%ige Tochter-Kap-Ges s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 178 ff.
1.6.4 Verschleierte Sachgründung/Sachkapitalerhöhung
Tz. 145
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Die verschleierte (oder verdeckte) Sachgründung einer Kap-Ges (insbes einer GmbH) ist eine Gestaltung, die unter wirtsch Betrachtung der Errichtung einer GmbH durch (hr-liche) Sacheinlagen vergleichbar ist, aber die aufwendigen Formvorschriften umgeht. Hier entsteht zunächst eine Kap-Ges durch Bargründung. Gegen (zeitnahe) Einbringung der von Anfang an vereinbarten Sacheinlage (zB Betrieb oder MU-Anteil) wird die geleistete Bareinlage zurückgezahlt oder mit der noch ausstehenden Bareinlage verrechnet. Im Fall der verschleierten Sach-Kap-Erhöhung wird eine Erhöhung gegen Bareinlage vereinbart und die Geldzahlung auf das neue Kap geleistet (Rspr-Nachweise und Einzelheiten zur hr-lichen Würdigung der verschleierten Sachgründung oder Sach-Kap-Erhöhung s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 180 ff.
Da die verschleierte Sachgründung oder Sach-Kap-Erhöhung zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit des dinglichen Erfüllungsgeschäfts führt, findet stlich § 20 UmwStG mangels ›Einbringung‹ des Vermögens keine Anwendung (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 182). Es gelten die allgemeinen Grundsätze (s Patt, EStB 2003, 482). Selbst wenn man der Auff sein sollte, dass der aufnehmenden Kap-Ges wirtsch Eigentum eingeräumt worden sei, ist der Vorgang gleichwohl nicht nach § 20 UmwStG begünstigt. Im Fall der verdeckten Sacheinlage wäre nämlich die Gegenleistung für die wirtsch Übertragung des Vermögens nicht die Gewährung neuer Anteile, sondern die Aufrechnung mit der Verpflichtung eine Einlage in Geld zu leisten, bzw der Erwerb einer Forderung gegen die Gesellschaft bzw die Rückgewähr von Geld. Ursächlich für die Entstehung der neuen Anteile ist nämlich die vorausgegangene Bargründung bzw Bar-Kap-Erhöhung. Damit scheidet die Anwendung des § 20 UmwStG aus (auch wenn eine in § 20 Abs 1 UmwStG genannte Sachgesamtheit übertragen wird), weil als Gegenleistung für die Übertragung keine neuen Anteile gewährt worden sind. Eine analoge Anwendung des § 20 UmwStG auf die verdeckte Sacheinlage ist nicht zulässig (s Urt des BFH v 01.07.1992, BStBl II 1993, 131; v 14.01.1993, BFH/NV 1993, 525; s W/M, § 20 UmwStG Rn 460 mwNachw; H/B, UmwStG, 2. Aufl, § 20 Rn 139; s Vfg der OFD Ddf v 19.03.1990, GmbHR 1990, 240; s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 20.04).
Die unwirksame Einbringung kann hr-lich nachträglich ›geheilt‹ werden. Dies bewirkt uE eine Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG, wenn zum Zeitpunkt des Beschl über die Heilung eine Sachgesamtheit iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG vorhanden ist (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 183 ff).