Tz. 19

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach seinem Abs 2 ist die KSt-Anrechnung nach § 10 UmwStG aF (analog zu § 51 KStG 1999) insoweit ausgeschlossen, als der anteilige Übernahmegewinn oder die Einkünfte iSd §§ 7, 8 oder 9 Abs 2 UmwStG nicht der ESt oder KSt unterliegen. Dies kann wegen der beschr StPfl des AE, aufgrund eines DBA oder wegen der persönlichen St-Befreiung eines AE der Fall sein. In diesem Umfang wird die auf mit KSt belasteten Teilbeträgen des VEK liegende Tarifbelastung der übertragenden Kö definitiv. Von Bedeutung ist § 10 Abs 2 UmwStG aF insbes für ausl AE, für die ein Übernahmegewinn nicht zu ermitteln ist ( s § 7 UmwStGnF Tz 10, 11 und s § 5 UmwStGnF Tz 103 ; weiter Schaumburg, GmbHR 1996, 414, 418).

§ 10 Abs 2 UmwStG aF ist auch anzuwenden, wenn ein unbeschr stpfl Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges seine Beteiligung an der übertragenden Kö in einem ausl BV in einem DBA-Staat hält.

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