1.7.1 Die juristische Person des öffentlichen Rechts als Steuersubjekt wegen jedes einzelnen BgA
Tz. 10
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Unbeschr kstpfl sind nach § 1 Abs 1 Nr 6 KStG nicht die jur Pers d öff Rechts, sondern "BgA von jur Pers d öff Rechts". Hieraus folgert die BFH-Rspr (s Urt des BFH v 13.03.1974, BStBl II 1974, 391), dass nicht der BgA St-Rechtssubjekt iSd § 1 Abs 1 Nr 6 KStG ist, sondern die jur Pers d öff Rechts wegen jedes einzelnen BgA.
"St-Rechtssubjekt" ist der Oberbegriff für den Träger aller stlichen Rechte und Pflichten. Für die Annahme eines St-Rechtssubjekts ist stliche Rechtsfähigkeit erforderlich. St-rechtsfähig ist, wer Träger stlicher Rechte und Pflichten sein kann, wer Teil eines St-Rechtsverhältnisses sein kann (s Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rn 25 und Rn 33).
Die jur Pers d öff Rechts ist – ausgehend von dem Wortlaut des § 1 Abs 1 Nr 6 KStG – Subjekt der KSt wegen jedes einzelnen BgA. Für jeden einzelnen BgA (oder für mehrere zu einer Einheit zusammen gefasste – s Tz 110ff) ist das Einkommen gesondert zu ermitteln und die KSt gesondert gegen die jur Pers d öff Rechts festzusetzen. Die Rechtspers "jur Pers d öff Rechts" ist im Hinblick auf den einzelnen oder einzelne BgA Zuordnungssubjekt des § 1 Abs 1 Nr 6 KStG einschl der mit der Verwirklichung der StPflicht und ggf auch der Abwehr ungerechtfertigter Inanspruchnahme zusammenhängender Normen (s Urt des BFH v 13.03.1974, BStBl II 1974, 391).
Die Eigenschaft der jur Pers d öff Rechts als St-Rechtssubjekt wegen jedes einzelnen BgA ergibt sich nach der weiteren Rspr, s Urt des BFH v 08.11.1989 (BStBl II 1990, 242), aus der Teil-Verselbständigung des einzelnen Betriebs, die sich uU in der wirtsch und technischen Abgrenzung des BgA von der übrigen Betätigung der jur Pers d öff Rechts zeigt. Den einzelnen BgA kann man somit als St-Objekt bezeichnen. Ausführlich hierzu auch s Kahsnitz (DStR 2019, 1017).
Auch St-Schuldnerin ist die jur Pers d öff Rechts, da (nur) sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, s Urt des BFH v 18.08.1988 (BStBl II 1988, 932).
AA s Drüen (inTipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rn 65), nach dem KSt-Subjekt jeder einzelne BgA ist.
Zu einer Ausnahme von den oa Grundsätzen s Tz 12.
Tz. 11
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Wegen der Eigenschaft der jur Pers d öff Rechts als St-Rechtssubjekt wegen jedes einzelnen BgA ist der KSt-Bescheid – zur eindeutigen Zuordnung zu dem jeweiligen BgA – zB wie folgt zu adressieren:
„Gemeinde A-Stadt
– Friedhofsgärtnerei –
Postfach 666
12 345 A-Stadt”
(s AEAO zu § 122, Tz 2.8.2). Zu den Rechtsfolgen einer unrichtigen Adressierung des St-Bescheids s Urt des FG Ba-Wü v 16.02.2009 (Az: 6 K 179/05) und s Urt des BFH v 19.05.2005 (BStBl II 2005, 900).
Ein gegenüber einer rechtlich unselbständigen Untergliederung einer jur Per d öff Rechts ergangener KSt-Bescheid ist mangels stlicher Rechtsfähigkeit der Untergliederung nichtig (s Urt des BFH v 09.07.1996, BFH/NV 1997, 10).
1.7.2 Steuerbefreiungen außerhalb des KStG
1.7.2.1 Finanzmarktstabilisierungsfonds, Finanzmarktstabilisierungsanstalt und Abwicklungsanstalten
Tz. 12
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Der durch das Finanzmarktstabilisierungsfondsges – FMStFG – errichtete Finanzmarktstabilisierungsfonds unterliegt nach § 14 Abs 1 FMStFG nicht der KSt. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine StBefreiung außerhalb des KStG. Krit hierzu s Wagner (DStZ 2009, 346).
Die nach § 3a FMStFG errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt ("Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung") begründet nach § 14b Abs 2 FMStFG – mit Ausnahme der errichteten (bundesrechtlichen) Abwicklungsanstalten (hierzu s § 8a FMStFG) – keinen BgA. Abw von § 1 Abs 1 Nr 6 KStG ist jedoch nicht die Finanzmarktstabilisierungsanstalt mit ihren jeweiligen BgA (einzelne Abwicklungsanstalten), sondern jede einzelne Abwicklungsanstalt für sich unbeschr kstpfl; die Abwicklungsanstalt ist auch St-Schuldner der KSt (s § 14b Abs 3 FMStFG). Die Rechtsfolgen einer vGA iSd § 8 Abs 3 KStG sind bei den Abwicklungsanstalten nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie Verluste erzielen.
Die für die bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten geltenden Vorschriften des § 14b Abs 2 bis 4 FMStFG sind auf die landesrechtlichen Abwicklungsanstalten (s § 8b FMStFG) entspr anzuwenden (s § 14d FMStFG).
1.7.2.2 Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
Tz. 12a
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Die durch das Ges zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung (Entsorgungsfondsges, EntsorgFondsG) vom 27.01.2017 (BGBl I 2017, 114) errichtete rechtsfähige Stiftung mit der Bezeichnung "Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung" unterliegt nach § 9 Abs 4 S 1 EntsorgFondsG nicht der KSt. Aufgr dieser Regelung bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob der Fonds mit bestimmten Tätigkeiten einen BgA begründet (s BT-Drs 18/10469, 33). Auch hierbei handelt es sich um eine StBefreiung außerhalb des KStG (hierzu auch s Tz 12).
1.7.2.3 Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Tz. 12b
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Der durch § 15 des Ges zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsges, WStFG) vom 27.03.2020 (BGBl. I 2020, 543) im Zuge der "Corona-Krise" errichtete Wirtschaftsstabilisierungsfonds unterliegt nach § 27 Abs 2 iVm § 14 WStFG nicht der KSt. Nach § 27 Abs 3 WStFG gilt dies entspr für durch andere inl Gebiets-Kö e...