Tz. 47
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Das Wahlrecht zum St-Abzug (s § 34c Abs 2 EStG) ist (mit der Fin-Verw, s Tz 46, und der hM, zB s Wagner, in Blümich, § 34c EStG Rn 83; Jochimsen/Schnitger in Sch/F § 26 Rn 361; aA evtl s Grützner, IStR 1994, 65, 67) ggf schon Gegenstand der Feststellung (kann aber, da es jeweils die KSt bzw ESt der einzelnen Gesellschafter betrifft, von diesen unterschiedlich ausgeübt werden). Zwar hat dies mehrere Nachteile: Das Wahlrecht ist als Folge der Per-country-limitation für alle mit anrechenbarer ausl St belasteten ausl Eink aus einem bestimmten Staat einheitlich auszuüben (s Tz 274), was zu praktischen Schwierigkeiten führen kann, wenn ein Stpfl neben den ggf festzustellenden Eink auch noch weitere, nicht aus der Pers-Ges stammende ausl Eink aus demselben Staat hat, weil sich beim Stpfl der für die sinnvolle Ausübung des Wahlrechts erforderliche Gesamtüberblick über alle einschlägigen Eink häufig erst bei seiner persönlichen Veranlagung bildet. Zudem führt die hier vertretene Ansicht – je nach verfahrensrechtlicher Sichtweise – dazu, dass der Stpfl entweder auch für die außerhalb der Feststellung anfallenden ausl Eink (schon) iRd Feststellung bzgl des Wahlrechts gebunden wird oder, falls man dies verneint, bei bereits bestandskräftiger Feststellung eine abweichende Ausübung des Wahlrechts für die übrigen ausl Eink möglich bleibt (ersteres würde den Sinn und Zweck der Feststellung überschreiten, weil sich deren Wirkung dann auch auf Eink erstreckt, die nicht Gegenstand der Feststellung sind; letzteres widerspräche im Ergebnis den materiell-rechtlichen Vorgaben der §§ 26 KStG, 34c EStG). Und schließlich resultieren ggf massive praktische Schwierigkeiten daraus, dass sich die Frage, wie das Wahlrecht ausgeübt wurde, nach der hM richtigerweise nach der zeitlich ersten eingegangenen Erklärung richten muss (s R 34c Abs 4 S 6 EStR). All dies muss aber hingenommen werden. Denn für die hier vertretene Ansicht spricht entscheidend, dass die Ausübung des Wahlrechts unmittelbar die festzustellende Höhe der Eink beeinflusst, was nicht nur Auswirkungen auf die zu veranlagende KSt/ESt der Gesellschafter hat, sondern uU (s § 8 Nr 12 GewStG) auch maßgeblich ist für die Höhe des bei der Gesellschaft festzusetzenden GewSt-Messbetrags. Würde man das Wahlrecht erst außerhalb der Feststellung ansiedeln, wäre also die GewSt der Gesellschaft uU noch mehrmals nachträglich zu ändern. Aus diesen Gründen fällt auch die Ausübung des Wahlrechts unter die "Besteuerungsgrundlagen" iSd § 180 AO.