1.8.1 Allgemeines
Tz. 14
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Der in § 1 Abs 1 Nr 6, § 4 KStG (seit 1977) verwendete Begriff der "jur Pers d öff Rechts" ist weiter gefasst als der der KöR und umfasst neben diesen alle Gebilde, die aufgr öff Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind. Als öff-rechtlich sind solche jur Pers anzusehen, die diese Eigenschaft entweder nach Bundes- oder nach Landesrecht erhalten haben, sei es unmittelbar kraft Gesetzes oder im Wege der Verleihung durch staatlichen Hoheitsakt oder nach Landesverwaltungsübung (s Urt des BFH v 08.07.1971, BStBl II 1972, 70). Neben den Gebiets-Kö kommen vor allem öff-rechtliche Stiftungen, Zweckverbände und (rechtsfähige) Anstalten in Betracht (s Urt des BFH v 13.03.1974, BStBl II 1974, 391). Lässt sich nach Landesrecht, was auf Verleihung, aber auch auf Verwaltungsübung beruhen kann (s o), nicht zweifelsfrei beurteilen, ob eine bestimmte jur Pers öff-rechtlichen oder privat-rechtlichen Charakter hat, so ist die Frage nach allg Rechtsgrundsätzen zu entscheiden. Hierbei ist von Bedeutung, ob das Subjekt nach Verfassung (Satzung) und tats Geschäftsführung in den staatlichen Organismus eingegliedert ist und öff Aufgaben erfüllt (s Urt des BFH v 01.03.1951, BStBl III 1951, 120). Die Fin-Beh haben nach diesem Urt zwar das Recht und die Pflicht, die Eigenschaft einer jur Pers als öff-rechtlich nachzuprüfen. Die Entsch der zuständigen Landesbehörde zum öff-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter einer jur Pers kann jedoch im Allgemeinen auch für die stliche Beurteilung übernommen werden (s Urt des BFH v 08.02.1995, BStBl II 1995, 552). Im Zweifelsfall sollte daher eine verbindliche Erklärung der für die Verleihung der Eigenschaft einer jur Pers d öff Rechts zuständigen Landesbehörde herbeigeführt werden, ob der betreffenden jur Pers nach Landesrecht oder nach der dauernden Landesverwaltungsübung die Eigenschaft einer jur Pers d öff Rechts zusteht (s Urt des BFH v 01.03.1951, BStBl III 1951, 120). Die Entsch des FA zur Behandlung einer jur Pers als öff-rechtlich ist im Finanzrechtsweg anfechtbar (s Urt des BFH v 08.07.1971, BStBl II 1972, 70).
Tz. 15
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Jur Pers d öff Rechts sind insbes:
- Gebiets-Kö (Bund, Länder, Landkreise, Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände); sie haben als Mitglieder alle auf einem bestimmten Gebiet wohnenden natürliche Pers.
- Personal-Kö (Universitäten, Krankenkassen, Berufskammern); in ihnen sind – häufig im Wege der Zwangsmitgliedschaft – nur solche (natürlichen) Pers erfasst, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen bzw bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hoheitliche Befugnisse kommen den Personal-Kö nur gegenüber ihren Mitgliedern zu. Zu (weiteren) Bsp s u.
- Zweckverbände (zB Wasser- und Bodenverbände, Teilnehmergemeinschaften im Flurbereinigungsverfahren, Zweckverbände für besondere Aufgaben, zB die Datenverarbeitung); Zweckverbände sind idR Personal-Kö.
- Verbandskörperschaften; Mitglieder können ausschl jur Pers sein, zB höhere Kommunalverbände, Regionalverbände, Bundesrechtsanwaltskammer.
- öff-rechtliche Religionsgemeinschaften (Diözesen, Bistümer, Landeskirchen, Kirchenkreise, Kirchengemeinden, Pfarrgemeinden). Die öff-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind den anderen jur Pers d öff Rechts nicht gleichgestellt (s Urt des BFH v 08.07.1971, BStBl II 1972, 70), sondern jur Pers d öff Rechts besonderer Art. Dies ergibt sich daraus, dass ihre öff Aufgaben nicht in der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bestehen und dass sie deshalb nicht in den Staatsorganismus eingegliedert sind. Die öff Tätigkeit besteht vielmehr darin, ihren besonderen Auftrag wahrzunehmen. Die Eigenschaft als öff-rechtliche jur Pers bedeutet für die Kirchen damit die Anerkennung der besonderen Bedeutung der öff Wirksamkeit einer Religionsgemeinschaft. Zu diesen die öff-rechtliche Stellung kennzeichnenden Kirchenangelegenheiten gehören all jene Bereiche, in denen die Kirchen ihren Mitgliedern gegenüber durch ihre Kirchenorgane Kirchengewalt ausüben, die für den Bereich der staatlichen Ordnung hoheitlichen Charakter haben soll. Ein Teil der heutigen weitgespannten kirchlichen Tätigkeiten spielt sich jedoch außerhalb des Bereichs der dem öff Recht zugeordneten Selbstbestimmung der öff-rechtlichen Religionsgemeinschaften ab. Insoweit stehen diese daher auf dem Boden der allg Rechtsordnung (s Urt des BFH v 16.05.1975, BStBl II 1975, 746; ebenso s Tz 109 "Religionsgemeinschaften des öff Rechts"). Ausführlich zur Bedeutung des "kirchlichen Selbstverständnisses" für die Abgrenzung zwischen hoheitlicher Tätigkeit und BgA s Urt des FG HH v 05.02.2013 (EFG 2013, 956). Hierzu s auch Baldauf (DStZ 2019, 302).
- kirchliche Orden; zu den Voraussetzungen für die Annahme einer jur Pers d öff Rechts s Urt des BFH v 08.07.1971 (BStBl II 1972, 70).
- Träger der Sozialversicherung (Allgemeine Ortskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Berufsgenossenschaften usw).
- Berufsverbände mit öff-rechtlichem Charakter (zB Innungen, Industrie- und Handelskammern, Handwerks...