Tz. 59
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Die Besteuerung von Dividenden durch das Halbeink-Verfahren (s §§ 8b Abs 1 KStG, 3 Nr 40 EStG) dürfte EU-rechtlich unbedenklich sein, weil inl und ausl Dividenden gleich behandelt werden.
Tz. 60
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Für VZ des alten KSt-Anrechnungsverfahrens war es nach EuGH jedoch nicht mit EU-Recht vereinbar, dass nach § 36 Abs 2 Nr 3 EStG aF beim Dividendenempfänger nur inl KSt anrechenbar war, nicht aber ausl KSt, die in anderen EU-Staaten von ausschüttenden Kap-Ges gezahlt wurde. Kurz nachdem diese Frage dem EuGH vorgelegt wurde (iS "Meilicke" s Beschl des FG Köln v 24.06.2004, GmbHR 2004, 1091, m Anm Engel), hatte dieser Ähnliches schon für das finnische Recht entschieden (s Urt des EuGH v 07.09.2004, "Manninen", IStR 2004, 680, m Anm Englisch). Im Kern wird dort die Wahrung der Kap-Verkehrsfreiheit davon abhängig gemacht, dass eine grenzüberschreitende Anrechnung möglich ist, falls eine solche auch bei inl Dividenden gewährt wird. Dass hierdurch im Ergebnis der Staat des AE gezwungen sein kann, die St eines anderen EU-Staats zu erstatten, wird zumindest im Grundsatz nicht als hinderlich angesehen (s EuGH, aaO, Rn 49).
Tz. 61
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Nachdem die Anrechnungsmöglichkeit dem Grunde nach geklärt war, stellten sich eine Vielzahl von Folgefragen, insbes zu Nachweis- und Verfahrensfragen, die das FG Köln dazu veranlassten, eine erneute EuGH-Vorlage zu fertigen (s FG Köln v 14.05.2009, EFG 2009, 1491). Diese Fragen wurden in der darauf folgenden Entsch "Meilicke II " (EuGH v 30.06.2011, C- 262/09, BFH/NV 2011, 1467) geklärt, aber naturgemäß nur insoweit, als dies dem EuGH unionsrechtlich geboten erschien. Daher brachte dieses Urt zwar einen Fortschritt, aber bei weitem keine Klarheit in allen Einzelfragen.
Tz. 62
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Problematisch bleibt nach wie vor insbes, welchen genauen Anforderungen die an die Stelle der im früheren KSt-Anrechnungsverfahren obligatorischen St-Besch der ausschüttenden Kö tretende Bescheinigung der ausl Kö zur Höhe der ausl KSt genügen muss. Dies verdeutlichen diverse Folgeentsch, nach denen es – dem EuGH folgend – jedenfalls erforderlich ist, dass eine konkrete und nicht nur geschätzte KSt-Belastung nachgewiesen wird (s BFH v 15.01.2015, BFH/NV 2015, 1037; s FG Düsseldorf v 31.03.2012, EFG 2012, 1159; s FG Münster v 19.01.2012, EFG 2012, 946). Diese Hürde dürfte kaum zu überwinden sein (zB s Intemann, NWB 2011, 3268ff). Zudem können solche Bescheinigungen zwar nicht pauschal unter Hinw auf § 175 Abs 2 S 2 AO zurückgewiesen werden, weil der EuGH für eine solche Ausschlussregelung eine Übergangsfrist für unionsrechtlich geboten hielt, deren Bestimmung er in die Kompetenz der nationalen Gerichte verwies (aaO, Tz 61). Diese Frist ist aber inzwischen in jedem Fall abgelaufen (zB s Gosch, BFH/PR 2011, 339: spätestens mit Ablauf des 31.12.2011).
Tz. 63
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Für Kö als AE dürften die vorstehenden Fragen jedoch aus weiteren Gründen richtigerweise eher geringe praktische Bedeutung besitzen. Eine Anrechnung ausl KSt wird jedenfalls nur bei Ausschüttungen von EU-Kap-Ges in Betracht kommen (s Urt des EuGH v 07.09.2004, GmbHR 2004, 1346). Auch bei diesen ist eine Anrechnung zu verweigern, wenn eine diesbezügliche (wirtsch, s Tz 4 ) Doppelbesteuerung schon nach alter Rechtslage vermieden wurde ; dies ergibt sich aus Rn 34–36 der "Manninen"-Entsch (glA s Englisch, Anm zu EuGH v 07.09.2004, IStR 2004, 680; aA s Engel/Hammerschmidt, IStR 2005, 405, 408f), welche diesbezüglich in der "Meilicke"-Entsch keine Änderung oder Erweiterung erfuhr. Eine Doppelbesteuerung wurde seinerzeit auf anderem Wege vermieden, wenn für die Dividenden
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Freistellung nach einem DBA-Schachtelprivileg (iVm § 8b Abs 5 KStG aF) zu gewähren war, |
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oder bei Nicht-DBA-Staaten, wenn die Voraussetzungen der sog indirekten Anrechnung nach § 26 Abs 2ff KStG aF vorlagen. |
Beides setzte eine Mindestbeteiligung iHv 10 % (Schachtelbeteiligung) voraus. Bedeutung hätte die og evtl EU-Rechtswidrigkeit für Kö nach alledem nur bei Streubesitz-Dividenden von EU-Kap-Ges, soweit die Bescheide noch änderbar sind.