Tz. 7
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
§ 32 Abs 1 KStG enthält zwei (früher drei) selbständige Tatbestände, bei deren Verwirklichung die KSt für Einkünfte, die dem St-Abzug unterliegen, durch den St-Abzug abgegolten ist. Für KSt-Subjekte unterliegen insbes folgende Erträge dem St-Abzug (vorbehaltlich evtl Abstandnahme, zB s § 44a EStG, oder Erstattungsregelungen, zB s § 44b EStG, § 44a Abs 9 EStG):
Tz. 8
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Tz. 8a
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2. |
Kap-Erträge iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 EStG Betroffener Personenkreis:
- Alle unbeschr stpfl sowie die nach § 2 Nr 2 KStG beschr stpfl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, auch soweit sie nach § 5 Abs 1 KStG st-befreit sind,
beschr stpfl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen iSd § 2 Nr 1 KStG nur insoweit, als sie mit diesen Kap-Erträgen der beschr StPflicht iSd § 49 Abs 1 EStG unterliegen. Dies ist nur dann der Fall, wenn
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Tz. 9
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Tz. 10
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Mit dem UStRefG 2008 wurde ferner in Abs 3 für bestimmte nach dem 17.08.2007 zufließende Eink aus Wertpapierleihen uä Geschäften ein weiterer, sehr spezielle Fälle erfassender St-Abzug eingeführt, s Tz 48.
Tz. 11
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Wenn eine der Voraussetzungen des § 32 Abs 1 KStG erfüllt ist, bleiben die st-abzugspflichtigen Eink bei einer evtl für andere Eink der Kö durchzuführenden Veranlagung außer Betracht (vorbehaltlich der Ausnahmen des Abs 2; zu § 50a Abs 7 s § 2 KStG Tz 148). Dies führt zu folgenden Konsequenzen:
- Für diese Eink tritt grds, vorbehaltlich etwaiger Ermäßigungsansprüche (s Tz 16, 16a und 19), eine definitive St-Belastung iHd St-Abzugs ein. Da dem St-Abzug die Einnahmen ohne jeden Abzug unterliegen (s § 8 Abs 6 KStG, aber s Tz 36c), können Aufwendungen, die mit diesen Eink in Zusammenhang stehen, nicht st-wirksam geltend gemacht werden.
- Mit dem Ausschluss dieser Eink von einer Veranlagung scheidet außerdem die Anrechnung der AbzugSt aus. Dies bedarf als unmittelbare logische Konsequenz der Abgeltung keiner ausdrücklich ges Regelung, ergibt sich aber mittelbar auch aus § 36 Abs 2 Nr 2 S 1 EStG, welcher für die Anrechnung von AbzugSt eine Veranlagung voraussetzt.
- Bis zur Einführung des neuen KSt-Systems war gem § 51 KStG 1999 auch die Anrechnung und Vergütung von KSt, die auf kapstpfl Einkünften lag, ausdrücklich ausgeschlossen. Wegen der Abschaffung des Anrechnungsverfahrens konnte diese Regelung entfallen.
Tz. 12
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Diese Rechtsfolgen können indes (in den Grenzen des § 42 AO) durch Sachverhaltsgestaltung vermieden werden, indem die stabzugspfl Einkünfte in den Fällen des § 32 Abs 1 Nr 1 EStG zB einem stpfl wG oder in den Fällen des § 32 Abs 1 Nr 2 EStG den inl gew (dazu s § 2 KStG Tz 127a) oder l + f-Eink (s § 2 Nr 1 KStG) bzw einem BgA (§ 2 Nr 2 KStG) zB durch Einlage der Einkunftsquelle zugeführt werden.
Tz. 13
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Einen Sonderfall bildet die sog BauabzugSt gemäß §§ 48ff EStG. Zwar hat auch diese formal gesehen unter den Voraussetzungen des Abs 1 Abgeltungswirkung. Dies gilt bei ausl Leistenden selbst dann, wenn diese keine beschr stpfl Eink gem § 49 EStG erzielen, denn auch dann gilt § 48 EStG (zB s Einsfelder in B/H, § 48 EStG Rn 78; vgl Urt des BFH v 07.11.2019, BStBl II 2020, 552). Jedoch greift in diesen Fällen grds die spezielle Erstattungsvorschrift des § 48c Abs 2 S 1 EStG (außerdem zu DBA-Fällen s § 48d EStG). Hat der Leistende hingegen eine inl BetrSt (