Tz. 7

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

§ 32 Abs 1 KStG enthält zwei (früher drei) selbständige Tatbestände, bei deren Verwirklichung die KSt für Einkünfte, die dem St-Abzug unterliegen, durch den St-Abzug abgegolten ist. Für KSt-Subjekte unterliegen insbes folgende Erträge dem St-Abzug (vorbehaltlich evtl Abstandnahme, zB s § 44a EStG, oder Erstattungsregelungen, zB s § 44b EStG, ab 1.1.2009 auch s § 44a Abs 9 EStG):

 

Tz. 8

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

1.

Kap-Erträge iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 – 4 EStG, insbes

Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG. Dies gilt trotz der mit Abschaffung des Anrechnungsverfahrens ab dem VZ 2001 eingeführten St-Freiheit solcher Kap-Erträge gem § 8b Abs 1 KStG nF weiterhin, s § 43 Abs 1 S 3 EStG (jedoch s § 2 KStG Tz 127 zu EU-Recht),
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus partiarischen Darlehen (s § 20 Abs 1 Nr 4 EStG),
Zinsen aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussrechten, die nicht in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG genannt sind.

Betroffener Personenkreis:

Unbeschr und beschr stpfl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, auch soweit sie nach § 5 Abs 1 KStG stbefreit sind (s § 5 Abs 2 Nr 1 KStG);

 

Tz. 8a

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

2.

Kap-Erträge iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 EStG

Betroffener Personenkreis:

Alle unbeschr stpfl sowie die nach § 2 Nr 2 KStG beschr stpfl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, auch soweit sie nach § 5 Abs 1 KStG stbefreit sind,

beschr stpfl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen iSd § 2 Nr 1 KStG nur insoweit, als sie mit diesen Kap-Erträgen der beschr StPflicht iSd § 49 Abs 1 EStG unterliegen. Dies ist nur dann der Fall, wenn

es sich um Kap-Erträge aus Tafelgeschäften handelt (s § 49 Abs 1 Nr 5 d) EStG),
das KapV durch inl Grundbesitz etc (s § 49 Abs 1 Nr 5c) aa) EStG) gesichert ist und Schuldner der Kap-Erträge ein inl Kreditinstitut iSd § 43 Abs 1 Nr 7b) EStG ist oder
die zinsabschlagspfl Kap-Erträge subisidär Eink aus L + F oder Gew iSd § 49 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG sind (s § 43 Abs 4 EStG).
 

Tz. 9

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

3.

die in § 50a Abs 1 Nr 1 – 3 (vor 2009: Abs 4) EStG bezeichneten Vergütungen für die Ausübung oder Verwertung bestimmter Tätigkeiten sowie die Nutzung und Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten im Inl (s § 2 KStG Tz 131 ff). Zu § 50a Abs 1 Nr 4 (vor 2009: Abs 1 – 3), Abs 7 EStG, s § 2 KStG Tz 141 ff, 210.

Betroffener Personenkreis: Alle beschränkt stpfl KSt-Subjekte, und zwar auch solche iSd § 2 Nr 2 KStG (s § 2 KStG Tz 210).

 

Tz. 10

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Mit dem UStRefG 2008 wurde ferner in Abs 3 für bestimmte nach dem 17.08.2007 zufließende Eink aus Wertpapierleihen uä Geschäften ein weiterer, sehr spezielle Fälle erfassender St-Abzug eingeführt, s Tz 48.

 

Tz. 11

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Wenn eine der Voraussetzungen des § 32 Abs 1 KStG erfüllt ist, bleiben die stabzugspfl Eink bei einer evtl für andere Eink der Kö durchzuführenden Veranlagung außer Betracht (vorbehaltlich der Ausnahmen des Abs 2; zu § 50a Abs 7 s § 2 KStG Tz 148). Dies führt zu folgenden Konsequenzen:

Für diese Eink tritt grds, vorbehaltlich etwaiger Ermäßigungsansprüche (s Tz 16, 16a und 19), eine definitive St-Belastung iHd St-Abzugs ein. Da dem St-Abzug die Einnahmen ohne jeden Abzug unterliegen (s § 8 Abs 6 KStG, aber s Tz 36c), können Aufwendungen, die mit diesen Eink in Zusammenhang stehen, nicht stwirksam geltend gemacht werden.
Mit dem Ausschluss dieser Eink von einer Veranlagung scheidet außerdem die Anrech nung der Abzug-St aus. Dies bedarf als unmittelbare logische Konsequenz der Abgeltung keiner ausdrücklich ges Regelung, ergibt sich aber mittelbar auch aus § 36 Abs 2 Nr 2 S 1 EStG, welcher für die Anrechnung von Abzug-St eine Veranlagung voraussetzt.
Bis zur Einführung des neuen KSt-Systems war gem § 51 KStG 1999 auch die Anrechnung und Vergütung von KSt, die auf kapstpfl Einkünfte lag, ausdrücklich ausgeschlossen (s § 51 KStG 1999 Tz 1 ff). Wegen der Abschaffung des Anrechnungsverfahrens konnte diese Regelung entfallen (aber s § 51 KStG 1999 Tz 30–36).
 

Tz. 12

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Diese Rechtsfolgen können, soweit nicht ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten iSd § 42 AO vorliegt, durch Sachverhaltsgestaltung umgangen werden, in dem die stabzugspfl Einkünfte vom Stpfl in den Fällen des § 32 Abs 1 Nr 1 EStG zB einem stpfl wG oder in den Fällen des § 32 Abs 1 Nr 2 EStG den inl gew (dazu s § 2 KStG Tz 127a) oder l + f-Eink (s § 2 Nr 1 KStG) bzw einem BgA (§ 2 Nr 2 KStG) zB durch Einlage der Einkunftsquelle zugeordnet werden.

 

Tz. 13

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Einen Sonderfall bildet die sog BauabzugSt gemäß §§ 48ff EStG. Zwar hat auch diese formal gesehen unter den Voraussetzungen des Abs 1 Abgeltungswirkung. Dies gilt bei ausl Leistenden selbst dann, wenn diese keine beschr stpfl Eink gem § 49 EStG erzielen, denn auch dann gilt § 48 EStG (zB s Ebling in Blümich, § 48 EStG Rz 26). Jedoch greift in diesen Fällen grds die spezielle Erstattungsvorschrift...

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