Tz. 2

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die Verschmelzung einer Kö ist auf eine bereits bestehende Pers-Ges (Verschmelzung durch Aufnahme) oder auf eine erst durch die Umwandlung entstehende Pers-Ges (Verschmelzung durch Neugründung) möglich. Bei einer Verschmelzung durch Neugründung sind zwei oder mehrere Rechtsträger beteiligt, wobei mindestens ein Rechtsträger eine Kö sein muss. Ebenfalls hierzu s Einf UmwStG nF Tz 8.

Im Fall der Verschmelzung durch Aufnahme ist der Vermögensübergang bei der Übernehmerin ein lfder Geschäftsvorfall; dh auf den Übertragungsstichtag wird eine eigene St-Bil nicht aufgestellt, in der das zusammengefasste BV ausgewiesen wird. Eine solche Bilanz liegt jedoch dann vor, wenn der Übertragungsstichtag mit dem Schluss des Wj der Übernehmerin, dh mit dem Bilanzstichtag zusammenfällt; das dürfte in der Praxis der Regelfall sein. Bei der Verschmelzung durch Neugründung stellt die Übernehmerin auf den stlichen Übertragungsstichtag eine Eröffnungsbilanz auf. Stimmt der stliche Übertragungsstichtag mit dem Bilanzstichtag (zB 31.12.) überein, entsteht in den Fällen der Neugründung ein Rumpf-Wj von 24 Stunden (31.12.).

In der St-Bil ist der Übernahmegewinn bzw -verlust ein Geschäftsvorfall in dem Wj, in das der stliche Übertragungsstichtag fällt (s § 2 UmwStG nF Tz 20). Ist der stliche Übertragungsstichtag gleichzeitig der Bil-Stichtag, stellt das Übernahmeergebnis bei einer neu gegründeten Übernehmerin den einzigen Geschäftsvorfall des Gründungsjahres dar. Ebenfalls hierzu s Einf UmwStG nF Tz 64. Wegen einer evtl Verlagerung des stlichen Übertragungsstichtags bei einer rückwirkenden Umwandlung im Schnittpunkt der Systeme nach § 27 Abs 1a S 2 UmwStG s § 27 UmwStG nF Tz 12 ff.

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